Entscheidungsstichwort (Thema)

Genossenschaftswohnung: Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einem Nichtmitglied der Genossenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vermieter einer Genossenschaftswohnung hat ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter nicht mehr Genossenschaftsmitglied ist und die Genossenschaft eine Warteliste für Mietinteressenten führt.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die in der ... in ... Berlin im ... Obergeschoß gelegene Wohnung, die aus vier Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Bad einer Diele, einem Balkon, einer Speisekammer und einem Kellerraum besteht, geräumt an die Klägerin herauszugeben.

II. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2003 gewährt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 31.700,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Räumung einer Wohnung in dem Anwesen ... Berlin.

Die Klägerin ist ein in der Form einer eingetragenen Genossenschaft organisiertes Wohnungsunternehmen. Der Beklagte war Mitglied der Klägerin. Die Klägerin überließ ihm aufgrund der Mitgliedschaft am 1. Juni 1985 mit Dauernutzungsvertrag die streitgegenständlichen Räume, welche der Beklagte seitdem zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden mittlerweile erwachsenen Töchtern bewohnt.

Der Beklagte wurde für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 als Vertreter in die Vertreterversammlung der Klägerin gewählt. Dort kam es im Zusammenhang mit umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen zu Zerwürfnissen und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, in deren Folge der Beklagte im Juni 1998 aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde. Der Ausschluß wurde im genossenschaftsinternen Berufungsverfahren durch den Aufsichtsrat der Klägerin bestätigt. Wegen der gegen den Beklagten in diesem Zusammenhang im einzelnen erhobenen Vorwürfe wird auf die Berufungsbegründung vom 2. April 2002 (Bl. 94 ff d.A.) und die dortige Anlage BK 1 (Bl. 110-128 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte erhob darauf Klage auf Feststellung des Fortbestehens seiner Mitgliedschaft. Das Amtsgericht Schöneberg stellte in seinem am 30. November 1999 verkündeten Urteil (2 C 76/99) fest, daß der Ausschluß wirksam war und wies die Klage ab. Dieses Urteil wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2000 (54 S 10/2000) bestätigt.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2000 kündigten die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Beklagten das Nutzungsverhältnis mit Wirkung zum 31. Juli 2001. Dem widersprachen die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 24. Mai 2001.

Die Klägerin führt eine Warteliste mit einer Vielzahl von Interessenten für freiwerdende Wohnungen der Genossenschaft.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2001 abgewiesen und dies damit begründet, alleine der Ausschluß aus der Genossenschaft begründe kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Nutzungsverhältnisses. Im übrigen führe die Kündigung zu einer besonderen Härte für den Beklagten und seine Familie.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter.

Die Klägerin behauptet, die Kündigung sei aufgrund des Verlustes der Mitgliedschaft durch den Beklagten wirksam. Vorsorglich stützt sie die Kündigung auch auf die Gründe, die zum Ausschluß des Beklagten aus der Genossenschaft geführt haben. Sie trägt weiter vor, sie benötige die streitgegenständlichen Wohnräume für andere Mitglieder. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Bewerbungen wird auf die Anlage BK 2 zur Berufungsbegründung vom 2. April 2002 (Bl. 128-160 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet ferner, die Beendigung des Nutzungsverhältnisses stelle auch keine besondere Härte für den Beklagten und seine Familie dar, etwaige Investitionen in die Wohnung seien zudem abgewohnt.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des am 12. Dezember 2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg verurteilt, die in der ... in ... Berlin im ... Obergeschoß gelegene Wohnung, die aus vier Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Bad einer Diele, einem Balkon, einer Speisekammer und einem Kellerraum besteht, zu räumen und geräumt an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Vorsorglich beantragt er

die Einräumung einer geräumigen Räumungsfrist.

Er führt hierzu aus, die Kündigung der Klägerin habe mangels eines hierzu berechtigenden Kündigungsgrundes das Dauernutzungsverhältnis nicht beendet. Er und seine Familie seien in der Wohngegend, in der die von ihm angemieteten Räumlichkeiten belegen sind, fest verwurzelt. Er habe zudem etwa...

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