Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 19.08.2015; Aktenzeichen 75 C 32/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.08.2015 –75 C 32/15– wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.08.2015 –75 C 32/15– ist nach § 511, 517, 519, 520 ZPO statthaft und zulässig.
Die Berufungsbegründungsfrist aus § 520 ZPO ist durch die gerichtliche Verfügung vom 30.10.2015 (Bl. 104 d. A.) verlängert worden.
Das Berufungsgericht ist nach § 17a Abs. 5 GVG an die vom Amtsgericht angenommene Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für Ansprüche des Verbands einer Gemeinschaft gegen einen Mieter einer Einheit gebunden.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.08.2015 –75 C 32/15– ist jedoch unbegründet.
Der Beklagte ist durch das vorgenannte Urteil zu Recht verurteilt worden, die Klimaanlage vom Typ Mitsubishi Heavy Industries Ltd., Model SRC35ZJ-S, an der Hoffassade des Hauses … ?in … ?Berlin, dort angebracht zwischen den beiden vergitterten Hoffenstern des Ladengeschäfts „…” oberhalb eines Kellerzugangs, nebst dem dazugehörigen und um das linke Kellerfenster verlaufenden Kabelkanalschacht mit darin geführten Rohren sach- und fachgerecht zu entfernen sowie die Befestigungslöcher sach- und fachgerecht wieder zu verschließen.
Diese Bewertung begründet sich wie folgt:
1. Die Klägerin ist als Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert.
Zwar handelt es sich bei einem Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung aus § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB um einen Individualanspruch.
Im vorliegenden Fall ist jedoch durch den Beschluss in der Eigentümerversammlung (ETV) vom 04.12.2014 zu TOP 12 c (Protokoll Bl. 11-12 d. A.) der vorgenannte Individualanspruch „vergemeinschaftet” worden, was rechtlich zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 –VII ZR 236/05–; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2008 –16 Wx 51/08–; beide zitiert nach juris).
Auf die Frage, ob der Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 (gebucht im Grundbuch von …?, Blatt …?) diesem Beschlussantrag in der ETV vom 04.12.2014 zugestimmt hat oder nicht, ist unerheblich, zumal der Beschluss in Bestandskraft erwachsen ist.
2. Der Beklagte ist als Handlungsstörer in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert.
a) Der Beklagte ist hier als Handlungsstörer anzusehen.
Der Beklagte hat unstreitig die streitgegenständliche Klimaanlage an der Hoffassade im Bereich der Teileigentumseinheit Nr. 1 installiert.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei einer in Räumlichkeiten eines Gebäudes eingebrachten Klimaanlage nicht um einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB, sondern nur um ein zum vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügtes Bauteil im Sinne von § 95 Abs. 2 BGB.
Folglich ergibt sich nicht etwa eine Störereigenschaft des Eigentümers der Teileigentumseinheit Nr. 1 unter dem Gesichtspunkt, dass die Klimaanlage Teil des Sondereigentums der Teileigentumseinheiten Nr. 1 geworden ist.
Im Übrigen beanstandet die Klägerin ja nur die Bauteile der Klimaanlage, die sich außerhalb des räumlichen Bereiches der Einheit Nr. 1 an der Hoffassade des Gebäudes befinden.
b) Der Beklagte kann hier auch als Handlungsstörer von der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, obwohl er nicht Eigentümer der Einheit Nr. 1 ist, in der er seinen Feinkost- und Getränkehandel „…” betreibt.
Ein Fall des § 14 Nr. 2 WEG liegt nicht vor, da die Gemeinschaft nicht den Eigentümer einer Einheit für das Verhalten seines Mieters zur Verantwortung zieht, sondern vielmehr den Mieter selbst in Anspruch nimmt.
Nach allgemeiner Ansicht kann aber eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Dritten als Handlungsstörer in Anspruch nehmen, selbst wenn dieser nicht zugleich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2016 –85 S 16/15 WEG–; Bärmann-Suilmann, WEG, 13. Aufl. 2015, § 13 WEG Rn. 157).
Der von der Beklagtenseite zitierte Fall (BGH, Urteil vom 01.12.2006 – V ZR 112/06 –) ist in Bezug auf die Frage der Art der Störereigenschaft hier nicht einschlägig.
Aus dem Vorgenannten folgt allerdings auch, dass die Gemeinschaft im vorliegenden Fall nicht nur den Mieter der Einheit Nr. 1 als Handlungsstörer in Anspruch nehmen kann, sondern dass zugleich ein Anspruch nach § 14 Nr. 2 WEG auch gegen den Eigentümer der Einheit Nr. 1 als Störer geltend gemacht werden könnte.
3. a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Klimaanlage nebst den Zuleitungen und des Kabelka...