Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ersatz einer mieterseits eingebauten Etagenheizung durch eine Zentralheizung

 

Orientierungssatz

Die Installation einer Gaszentralheizung begründet keine Wohnwertverbesserung, wenn die betreffenden Räumlichkeiten bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter seinerseits eine Etagenheizung eingebaut hatte, und eine in diesem Zusammenhang geschlossene Modernisierungsvereinbarung vorsieht, daß der Vermieter weitere Modernisierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Mieters durchführen darf.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. November 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 18 C 288/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung hat indes keinen Erfolg.

Die Beklagten sind nicht verpflichtet, aufgrund der Modernisierungsankündigung der Klägerin vom 27. März 2002 gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB den Einbau einer Gaszentralheizung mit Warmwasserversorgung zu dulden.

1. In formeller Hinsicht ist zweifelhaft, ob die Modernisierungsankündigung der Klägerin vom 27. März 2002, die den Beklagten frühestens an demselben Tag per Boten zugegangen ist, die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB wahrt. In der Modernisierungsankündigung der Klägerin vom 27. März 2002 heißt es: "Die Modernisierungsarbeiten in Ihrer Wohnung werden nach dem Eingang Ihrer Zustimmungserklärung in der 26. Kalenderwoche 2002 beginnen und in der 26. Kalenderwoche 2002 beendet sein." Die 26. Kalenderwoche des Jahres 2002 umfasste den Zeitraum zwischen dem 24. Juni 2002 (Montag) und dem 30. Juni 2002 (Sonntag), so dass die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Wochenbeginn noch nicht abgelaufen war.

2. Auch die materiellen Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs der Klägerin gemäß § 554 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, soweit es den angekündigten Einbau der Gaszentralheizung mit Warmwasserversorgung betrifft.

a) Die Installation einer Gaszentralheizung begründet keine Wohnwertverbesserung, wenn die betreffenden Räumlichkeiten bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet sind, die den Vorteil hat, dass sie den individuellen Bedürfnissen des Mieters angepasst werden kann, wobei die Anlage auch außerhalb der Heizperiode schnell in Betrieb genommen werden kann (vgl. LG Berlin, MM 1985, 84; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 3 MHG Rn. 36).

aa) Zwar war die streitgegenständlichen Wohnung im Hause ... Berlin, mit Öfen und GAMAT-Heizkörpern sowie einem Durchlauferhitzer ausgestattet, als die Beklagten am 06. November 1990 den Mietvertrag mit der Wohnungsverwaltung ... abgeschlossen haben. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage der Wohnwertverbesserung nach der vertragsgemäßen Ausstattung der betreffenden Räumlichkeiten, so dass bauliche Veränderungen, die der Mieter vorgenommen hat, in der Regel nicht zu berücksichtigen sind ( Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 541 b BGB a. F. Rn. 29). Hat ein Mieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung einbauen lassen, für die er instandhaltungspflichtig ist, kann er sich dem Anschluss an eine Gaszentralheizung nicht allein mit dem Argument widersetzen, dass die Umstellung keine Wohnwertverbesserung darstellen würde.

bb) Jedoch gilt es im vorliegenden Fall die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Beklagten am 29. Januar 1991/23. April 1991 mit der Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte eine "(Muster-) Vereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" getroffen haben, die den Einbau einer Gasetagenheizung umfasste. Um das Vertrauen der Beklagten in die von ihnen getätigten Investitionen zu schützen, wurde in § 2 Abs. 4 der "(Muster-) Vereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" die folgende Regelung aufgenommen: "Der Vermieter verpflichtet sich, für die Dauer des Mietverhältnisses weitere Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters nur mit Zustimmung des Mieters durchzuführen, mit Ausnahme folgender Maßnahmen: Energiesparende Maßnahmen: …". Diese Klausel muss die Klägerin gemäß § 571 Abs. 1 BGB a. F. gegen sich gelten lassen, die sich nicht darauf berufen kann, dass die Zustimmung der Beklagten dadurch ersetzt werden könne, dass die Mieter unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 541 Abs. 2 BGB verurteilt werden, den angekündigten Einbau der Gaszentralheizung zu dulden. Auf der Grundlage dieser Interpretation käme der Regelung in § 2 Abs. 4 der "(Muster-) Vereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" gegenüber der gesetzlichen Bestimmung des § 54...

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