Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen 12 C 178/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 12 C 178/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen:
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Beklagten ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht der geltendgemachte Schadensersatzanspruch wegen der Überklebung der fünf Türen in der streitbefangenen Wohnung in Höhe von 2.277,95 DM zu.
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass sich die Türen ohnehin in einem schlechten Zustand befunden und ohnehin mit demselben finanziellen Aufwand wieder hätten instandgesetzt werden müssen.
Unstreitig haben die Beklagten fünf Türen in der Wohnung – teils einseitig, teils beidseitig – mit Folie beklebt. Bei Beendigung des Mietverhältnisses schuldeten sie die Entfernung dieser Folien, so dass die Klägerin dem Grunde nach Ersatz der für die Beseitigung entstand men Kosten verlangen kann. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieser Anspruch aus § 326 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung ergibt.
Der Schadensersatzanspruch umfasst die Kosten, die für eine malermäßige Wiederherstellung der Türen erforderlich war, denn ausweislich der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen …, der die Beklagten zweitinstanzlich nicht entgegengetreten sind, war ein bloßes Anziehen der Folien ohne Beschädigung der darunter befindlichen Farbschichten nicht möglich. Vielmehr mussten die Folien teilweise – einschließlich der Farbschichten – abgebrannt werden. Daher war in jedem Fall die vollständige malermäßige Wiederherstellung der Türen erforderlich.
Dass sich die Türen möglicherweise – unabhängig von den Beklebungen – in einem schlechten Allgemeinzustand befunden haben, und daher für eine malermäßige Instandsetzung ohnehin ähnlich hohe Kosten angefallen wären, ist unerheblich, denn der Zurechnungszusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass möglicherweise noch andere Umstände vorlagen, die auch für sich alleine zu demselben Schaden geführt hätten, sog. Doppelkausalität (vgl. Palandt/Heinrichs vor § 249 RN 86 m.w.N.). Daher kam es auf die Aussage der von den Beklagten benannten Zeugen … zum Zustand der Türen gar nicht an.
Diese Konstellation ist den Fällen vergleichbar, in denen der Mieter bei Auszug im Rahmen der Schönheitsreparaturen die Türen streicht, ohne den aufgrund von – schon bei Einzug vorhandenen – Altanstrichen und Abplatzungen mangelhaften Untergrund hinreichend vorzubereiten, z.B. durch Abschleifen der Altanstriche. In diesen Fällen schuldet der Mieter ebenfalls die Kosten für die gesamte malermäßige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes, unabhängig davon, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses befand.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin ohnehin alle Türen hat überarbeiten lassen, und dass für alle Türen dieselben Kosten angefallen sind, so dass offensichtlich hinsichtlich der überklebten Türen gar kein Mehraufwand erforderlich gewesen sei. Denn die Ersatzpflicht der Beklagten entfallt nicht dadurch, dass die Klägerin neben der reinen Schadensbeseitigung noch weitere Arbeiten hat durchführen lassen und sämtliche Arbeiten über einen einheitlichen Pauschalpreis abgegolten hat. Vorliegend kommt es alleine auf die Kosten an, die für die fachgerechte Wiederherstellung der überklebten Türen erforderlich waren. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die übrigen Türen ohnehin nur deshalb hat streichen lassen, weil sie wieder ein einheitliches Gesamtbild herstellen wollte.
Der vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung der auf die überklebten Türen entfalenden Kosten konnte anteilig errechnet werden. Ausweislich der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen … wären für die fünf überklebten Türen anstatt der angesetzten 99,90 DM/m² sogar 128,– DM/m² erforderlich gewesen. Dadurch, dass die Klägerin für alle Türen einen Einheitspreis vereinbart hat, hat sie den zu ersetzenden Schaden zugunsten der Beklagten noch reduziert. Dies führt aber nicht dazu, dass der Ersatzanspruch gänzlich entfällt, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Klägerin nur die tatsächlich für die jeweiligen Türen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Kinne, Groth, Reclam
Fundstellen
Haufe-Index 1409677 |
NZM 2001, 1075 |