Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 27.01.2012; Aktenzeichen 15a C 193/11)

 

Tenor

1. Die Nebenintervention wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Nebenintervenienten selbst zu tragen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Januar 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 15a C 193/11 – in Ziffer 1. des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … Berlin vom 14. Juni 2011 zu TOP 1 (Jahresabrechnung 2010, Gesamt- und Einzelabrechnungen) wird insgesamt für ungültig erklärt.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 21 % und die Beklagten 79 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

6. Hinsichtlich des Tenors zu 1. wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Parteien bilden die aus über 100 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Berlin-Wedding.

Das Grundstück wurde von der früheren Alleineigentümerin, der …gesellschaft mbH mit Teilungserklärung vom 16. Juli 1999 geteilt (Anlage K 1 Bl. 7 I). Die Klägerin erwarb in der Anlage zwei Wohnungen (Nummern 105 und 106 des Aufteilungsplanes), die in der Folgezeit vereinigt wurden. Die Vereinigung wurde am 20. Oktober 2005 im Grundbuch vollzogen, die zusammengelegten Wohnungen tragen die Nummer 105 (Bl. 133 I).

In der Teilungserklärung finden sich in Ziffern 12.10.1, 12.10.2. und 12.10.3 Bestimmungen zum Betrieb der Breitbandkabelanlage.

Diese lauten:

„12.10 Betrieb der Breitbandkabelanlage

12.10.1 Der Betrieb der Breitbandkabelanlage erfolgt allein durch die …gesellschaft Berlin mbH. Diese ist allein berechtigt und verpflichtet, die genannte Anlage zu betreiben, instandzuhalten und ggf. technisch zu erneuern und die für die Benutzung entstehenden Entgelte zu erheben. Diese Rechte und Pflichten dürfen auf eine Betreibergesellschaft übertragen werden.

12.10.2 Die Wohnungseigentümer sind berechtigt und verpflichtet, sich an die Breitbandkabelanlage anzuschließen. Sie sind nicht berechtigt, eigene Breitbandkabelanlagen oder andere Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen zu errichten oder zu betreiben oder durch eine Dritten errichten oder betreiben zu lassen.

Der Verwalter ist unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt, mit der …gesellschaft Berlin mbH bzw. dem jeweiligen Betreiber einen entgeltlichen Radio- und Fernsehempfangsvertrag für die Eigentümer abzuschließen, der auch die Verpflichtung des Betreibers zum ständigen Betrieb, Instandhaltung und ggf. Erneuerung der Breitbandkabelanlage enthält.

12.10.3 Zur Sicherung der Rechte unter vorstehend 12.10.1 und 12.10.2 bestellt die Eigentümerin folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der …gesellschaft Berlin und folgende Grunddienstbarkeit:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstück räumt der

…gesellschaft Berlin mbH das Recht ein, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelverteilanlage oder sonstige Anlagen zur Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Rundfunkempfang zu errichten und zu betreiben oder durch einen Dritten errichten und betreiben zu lassen. Die Rechte aus dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeit können auf eine andere Betreibergesellschaft übertragen werden.

Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks darf keine eigene Breitbandkabelverteilanlage oder sonstige Anlagen zur Versorgung der Wohnung mit Fernseh- und Rundfunkempfang errichten oder betreiben oder durch einen Dritten errichten oder betreiben lassen.”

Die Breitbandnetze standen zunächst im Eigentum der …gesellschaft Berlin mbH, wurden von dieser an einen Dritten verkauft und schließlich von der … AG aufgekauft.

Seit 1999 bestand ein Vertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der …. AG, der eine Grundversorgung oder optional eine Vollversorgung mit Fernsehen vorsah. Das Entgelt für die Grundversorgung betrug 2,77 Euro pro Monat und Wohneinheit. Dieser Vertrag wurde von der … AG zum 31. Dezember 2011 gekündigt. In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2011 wurde zu TOP 6 mitgeteilt, dass von … kein Angebot mit alternativer Grundversorgung oder Vollversorgung mehr vorliege, sondern nur noch ein Angebot mit Vollversorgung mit 100 Kanälen, welches bei einer Laufzeit von 10 Jahren 8,– mtl./je Wohneinheit/netto betrage und alternativ 9,– mtl./je Wohneinheit/netto bei einer Laufzeit von 8 Jahren. Der Einladung war ein Schreiben von … vom 16. Mai 2011 beigefügt (Anlage K 6 Bl. 85 I)

Ferner enthielt die Einladung den Beschlussentwurf zu TOP 6. Dieser lautete:

„Die WE Verwalterin wird beauftragt und bevollmächtigt, im ...

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