Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen – 4 C 219/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr außer der Beseitigung der Geruchsbelästigung auch eine Schadstoffbelastung ihrer Wohnung behoben haben will, liegt hierin nach Ansicht der erkennenden Kammer keine Klagerweiterung. Bereits in erster Instanz war deutlich, daß es der Klägerin um die Belastung ihrer Wohnung mit Schadstoffen geht und sie sich vor allem deshalb beeinträchtigt fühlt. Auch das Amtsgericht hat in seine Beweisbeschlüsse die Schadstoffbelastung aufgenommen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung. Ein Instandsetzungsanspruch setzt voraus, daß zum einen gerichtliche und/oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Wohnung der Klägerin vorhanden sind und zum anderen daß dies auf einem Mangel der Mietsache beruht.
Die Sachverständigen … und … haben bei ihren Begutachtungen zwar festgestellt, daß die Lüftung insoweit einen Mangel aufweist, als sich die Ansaugöffnung für die Lüftungsanlage 2,5 Meter über dem Erdboden befindet und nicht wie nach der DIN 1946 empfohlen 3 Meter über dem Erdboden angebracht ist. Dadurch könne nicht ausgeschlossen werden, daß Dämpfe von dem Parkplatz in die Lüftungsanlage und damit auch in der Wohnung der Klägerin gelangen könnten. Dies erklärt aber nicht ansatzweise den von der Klägerin geltend gemachten Gestank von Frittierfett, Abluft und Nikotin. Auch mit dem von der Klägerin als „beißend, ölig, schweflig” gekennzeichneten Geruch können Autoabgase nicht charakterisiert werden. Letztlich ist daher davon auszugehen, daß von der Lage der Ansaugöffnung Beeinträchtigungen innerhalb der Wohnung der Klägerin nicht ausgehen. Der Sachverständige … hat ferner festgestellt, daß Abluft aus den Ventilatoren vordem Fenster der Klägerin unter bestimmten Bedingungen eintreten könnten. Dies ist allerdings ebenfalls unerheblich, denn dieser Umstand ergibt sich durch die Lage der Wohnung. Insoweit sind temporäre Immissionen hinzunehmen, zudem durch die interne Belüftungsanlage – sofern die Zuluftöffnung nicht versperrt wird – die Belüftung der Wohnung bereits gesichert ist.
Beide Sachverständige haben ausgeschlossen, daß es zu einer Rückführung von Abluft aus den Dachentlüftern kommt.
Ein Mangel der Mietsache könnte allenfalls darin bestehen, daß es nach den Feststellungen des Sachverständigen … am Sanitärinstallationsschacht und in der Elektroverteilung Überströmungen gibt Es wäre denkbar, daß hierdurch gerichtliche bzw. gesundheitsschädliche Gase in die Wohnung gelangen. Denkbar wäre diese Belästigung auch durch die Lüftungsanlage selbst.
Die Klägerin hat eine Geruchsbelästigung oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Belüftung ihrer Wohnung jedoch nicht beweisen können.
Bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Schadstoffe hat die Klägerin in erster Instanz hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß es aufgrund der Lüftung zu Gesundheitsproblemen kommt. Dafür ergeben die eingereichten Atteste und die, Feststellungen des PhytoMed-Service hinreichenden Anlass. Im Gegensatz zu dem Eindruck den die Berufung erwecken will, hat das Amtsgericht aber sicher nicht zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages gestellt, da es auch ohne das Gutachten des …-Service Beweis erheben wollte und auch gerade den vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Bewersbeschluss vom 18. April 2000 nachgegangen ist. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, daß schon aufgrund der eingereichten Unterlagen feststeht, daß die Klägerin durch Mängel die in dem Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, krank geworden ist oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung unterliegt. Denn das Attest des Arztes … vom 6. August 1999 stellt allenfalls fest, daß die Klägerin wegen Umweltgiften krank geworden ist und ist zudem wegen seiner Dürftigkeit ohnehin nicht weiterführend. Es ist aber nicht ausreichend, daß Fremdstoffe von außen zur Krankheit der Klägerin geführt haben, sondern es ist erforderlich, die Ursache für die Schadstoffe aufzuklären, weil es um einen Instandhaltungsanspruch geht. Es muß daher erst einmal geklärt werden, welche Stoffe woher kommen um damit eine Verantwortlichkeit der Beklagten überhaupt festzustellen. Dies gilt auch für das Gutachten der … von …. Es handelt sich um ein Parteigutachten und zudem erfolgte die Probenentnahme durch die Klägerin selbst. Es steht damit allenfalls fest, daß bestimmte Schadstoffe in den gemessenen Proben vorhanden war...