Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht der Einkommenssteuerhinterziehung 1993–1998. Vermögenssteuerhinterziehung 1995–1996. Solidaritätszuschlaghinterziehung 1995–1998
Verfahrensgang
AG Bielefeld (Beschluss vom 07.02.2000; Aktenzeichen 9 Gs 451/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten wird kostenpflichtig verworfen.
Tatbestand
I.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hat gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung in der Zeit von 1993 bis 1998, der Vermögenssteuerhinterziehung in der Zeit von 1995 bis 1996 und der Hinterziehung des Solidaritätszuschlages in der Zeit von 1995 bis 1998 ermittelt.
Auf Antrag der Ermittlungsbehörden erließ das Amtsgericht Bielefeld am 7. Februar 2000 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Beschluss wurde vollzogen. Nachdem der Beschuldigte in der abschließenden Vernehmung vom 29.8.2001 den Tatvorwurf eingeräumt und den Schaden wiedergutgemacht hatte, ist das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO gegen – sodann auch vom Beschuldigten sofort gezahlter – Geldauflage in Höhe von 30.000,– DM am 10.01.2002 eingestellt worden.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wendet der Beschuldigte sich nunmehr mit der am 28.1.2002 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 24.1.2002 gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2000.
Der Beschuldigte beantragt,
den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 7. Februar 2000 aufzuheben.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld rügt mit Rücksicht auf das Geständnis des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und die Einstellung nach § 153 a StPO ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist eine Beschwer des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Daran fehlt es, wenn das beanstandete Geschehen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht oder korrigiert werden kann. Allerdings darf die Beschwerde nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung vollzogen worden ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (BVerfG, 1 BvR 1935/96 vom 24.3.1998, Absatz-Nr. [65]). Prozessuale Überholung kann aber durch den weiteren Fortgang und Abschluss des Verfahrens eintreten. So ist nach Abschluss des Verfahrens auf die Beschwerde hin beispielsweise die Fortdauer der Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr festzustellen (OLG Düsseldorf, JZ 1984, 756). Auch die Anfechtung der Zulassung des Nebenklägers ist nach Rechtskraft des Urteils in der Sache nicht mehr möglich. Nach Rechtskraft des Urteils ist eine solche Änderung ausgeschlossen (OLG Hamm, VRS 31, 122). Durch die rechtskräftige Entscheidung des Strafverfahrens erlöschen eine Beschlagnahmeanordnung und eine erfolgte Beschlagnahme ohne Weiteres, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung bedarf. Nach der Rechtskraft des Urteils und dem dadurch herbeigeführten Erlöschen der Beschlagnahme verfügt die StA als nunmehrige Herrin des Verfahrens über die noch verwahrten Beschlagnahmegegenstände. Der Beschwerdeführer muß sich daher, falls er die Herausgabe der noch bei den Akten befindlichen Gegenstände begehrt, an die StA wenden. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung bedarf es nicht mehr (OLG Celle, NJW 1973, 893).
Nicht anders verhält es sich vorliegend mit der Änderung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Hinblick auf den endgültigen Einstellungsbeschluss. Damit ist das Verfahren abgeschlossen worden. Ebenso wenig wie in dem abgeschlossenen Verfahren nachträglich noch eine Durchsuchung angeordnet werden könnte, kann nach Abschluss des Verfahrens eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben werden. Die Beschlagnahmeanordnung ist ohne Weiteres entfallen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen