Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie nachfolgend abgebildet, mit Testergebnissen der Stiftung Warentest für die auf www.e.de angebotenen Produkte ohne Angabe des Qualitätsurteils und mit den Aussagen: "Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de, Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 auch 2010 Sieger in der Stiftung Warentest! Hervorragende Qualität und massive Ersparnisse von 90 %" zu werben bzw. werben zu lassen:

    Weitere Neuigkeiten:

    a) Stiftung Warentest Sieger

    "Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de" Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 und 2010 Sieger in der Stiftung Warentest ! Hervorragende Qualität und massive Ersparnis von 90 %.

    E.de Patrone: Note Stiftung Warentest*

    Ersparnisse**

    HP 363 XL Schwarz 2,5 90%

    Epson T0711 2,6 80%

    Epson T0712 2,6 70%

    Epson T0713 2,6 70%

    Epson T0714 2,6 70%

    * Schulnote für die Qualität unserer Ausdrucke

    ** Garantierte Ersparnis gegenüber Originalpatrone

    http://www.e.de/kw/1030/testsieger

  • 2.

    Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,-- € zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- € vorläufig

    vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung, die Beklagte habe in einem ihre Produkte bewerbenden Newsletter die Bewertungen der Stiftung Warentest unrichtig wiedergegeben.

Die Stiftung Warentest testete 2010 die Originalsets (Druckerpatronen) im Vergleich zu Fremdpatronen, und zwar Canon: Originalset im Vergleich zu Fremdpatronen für Canon Pixma 1P2600, Epson: Originalset im Vergleich zu Fremdpatronen für Epson Stylus S21, HP: Originalset im Vergleich zu Fremdpatronen für HP Photosmart D 7260. Dabei testete und bewertete die Stiftung Warentest insgesamt 18 Tintenpatronensets; zu den getesteten Patronensets gehörten auch zwei Sets, die die Beklagte unter e.de vertreibt, und zwar unter InkSwiss für Epson Stylus S21 und unter Digital Revolution für HP Photosmart D 7260. Das Testergebnis veröffentlichte die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift Test, Ausgabe 7/2010 auf den Seiten 43 bis 47 unter der Überschrift "Bunter Spaß für wenig Mäuse". Dieser Testbericht enthält unter der Bezeichnung "Gewichtung" verschiedene Rubriken, wie z.B. Bezeichnung der Patronen, Preisersparnisse, Test-Kaufbewertung, Test-Qualitätsurteil, Ausdrucke, Handhabung, Verpackung. Unter Berücksichtigung dieser in den einzelnen Rubriken bezeichneten Kriterien nahm die Stiftung Warentest sodann eine Beschreibung und Bewertung der einzelnen von ihr getesteten Patronen vor. Zu dem von der Beklagten für Epson Stylus S21 angebotenen Patronenset machte die Stiftung Warentest in der Rubrik "Preisersparnis schwarz/Farbe in % ca." folgende Angaben: "80/70". In der Rubrik "Test-Kaufbewertung: Qualität und Preis im Vergleich zu Originalpatrone" enthält der Testbericht die Angabe: "Vergleichbare Qualität und enorme Ersparnis". Ferner enthält der Bericht eine auch optisch hervorgehobene Rubrik "Test-Qualitätsurteil". Der Test sieht für das von der Beklagten vertriebene Produkt die Bewertung "befriedigend (2,7)" vor, die Rubrik "Ausdrucke" nennt die Note "befriedigend (2,6)". Die von der Beklagten für HP Photosmart D 7260 vertriebene Patrone (digital revolution) beschreibt die Stiftung Warentest in der Rubrik "Test-Kaufbewertung ..." so: "Merklich schlechtere Qualität, aber enorme Ersparnis." Das "Test-Qualitätsurteil" lautete: "Befriedigend (2,6)", die Benotung in der Rubrik "Ausdrucke" ist: "Gut (2,5)". Auf den weiteren Inhalt des veröffentlichten Testberichts wird Bezug genommen (Anlage K 3).

Die Beklagte versandte am 31.07.2010 an Verbraucher einen sog. Newsletter mit folgendem Inhalt:

Weitere Neuigkeiten: a) Stiftung Warentest Sieger "Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de" Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 und 2010 Sieger in der Stiftung Warentest ! Hervorragende Qualität und massive Ersparnis von 90 %.

E.de Patrone: Note Stiftung Warentest* Ersparnisse** HP 363 XL Schwarz 2,5 90% Epson T0711 2,6 80% Epson T0712 2,6 70% Epson T0713 2,6 70% Epson T0714 2,6 70% * Schulnote für die Qualität unserer Ausdrucke ** Garantierte Ersparnis gegenüber Originalpatrone http://www.e.de/kw/1030/testsieger

Der Kläger hält diese Werbung für irreführend, da die Testergebnisse und Bewertungen der Stiftung Warentest unzutreffend dargestellt worden seien. So werbe die Beklagte mit: "Nach 2008 und 2009 auch 2010 Sieger in der Stiftung Warentest!" Dies sei unrichtig, denn nach dem Test-Qualitätsurteil seien Fremdpatronen anderer Vertreiber besser beurteilt worden. Von "hervorragender Qualität und massiver Ersparnis von 90 %" sei -soweit die Produkte der Beklagten beschrieb...

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