Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 20.523,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48,50 Euro seit dem 31.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 11.11.2004 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren am 13.04.1929, macht Schadensersatz, Schmerzensgeld- und Herausgabeansprüche gegen die Beklagte anlässlich einer Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese rechts geltend.
Auf Veranlassung ihres Hausarztes Dr. M wurde die Klägerin am 11.11.2004 mit der Diagnose Coxarthrose zur Aufnahme in die chirurgische Klinik des L überwiesen. Dort gab sie an, dass sie schon seit März 2004 unter zunehmenden Schmerzen im rechten Hüftgelenk leide und dass sie seit Monaten kaum noch das Haus verlassen habe. Bei der Eingangsuntersuchung vom selben Tag bestand ein Druck- und Spontanschmerz in beiden Leisten, die Diagnose lautete auf Coxarthrose beidseitig, rechts führend. Noch am selben Tag erfolgt im Hinblick auf eine durchzuführende Operation unter Vorlage eines Diomet-Aufklärungsbogens ein Aufklärungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Der stationäre Aufenthalt der Klägerin dauerte bis zum 28.12.2004, wobei ihr am 15.11.2004 aufgrund der diagnostizierten Arthrose rechtsseitig ein neues Hüftgelenk eingesetzt wurde. Die Klägerin stürzte während des Krankenhausaufenthaltes am 21.11.2004 beim selbständigen Aufstehen und am 24.11.2004 beim Toilettengang mit einem Rollator. Nach dem zweiten Sturz fiel eine Beugeschwäche im rechten Hüftgelenk und eine Streckschwäche im rechten Kniegelenk auf. Die daraufhin konsiliarisch durchgeführte neurologische Untersuchung ergab das Vorliegen einer 2/5 Parese im Bereich des Nervus femoralis rechts.
Am 03.12.2004 wurde bei der Klägerin wegen einer Luxation der Prothese eine offene Reposition mit Muskel-Re-Fixation durchgeführt und anschließend ein Stellgips angelegt.
Am 29.12.2004, einen Tag nach der Entlassung, wurde die Klägerin wegen erneuter Luxation der Prothese wiederum in das Haus der Beklagten eingewiesen, wo sie bis zum 10.01.2005 stationär verblieb. Noch am gleichen Tag erfolgte eine geschlossene Reposition der TEP-Luxation rechts, bis zur Entlassung am 10.01.2005 wurde die Klägerin krankengymnastisch behandelt.
Anschließend unterzog sich die Klägerin zahlreichen Anschluss-und Rehabitilationsbehandlungen, u.a. in der Zeit vom 10.01. bis 10.02.2005 in der Reha- und Präventionsklinik R in C.
Im Juni 2006 unterzog sich die Klägerin im T1 in Herten einer weiteren Revisionsoperation mit Pfannenwechsel.
Die Klägerin leidet heute an einem irreversiblen Nervenschaden in Form einer Parese des Nervus femoralis rechts. Sie ist in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Im rechten Bein kann sie heute lediglich die Zehen bewegen, erhebliche Schmerzen sind noch vorhanden.
Die Klägerin behauptet, sie sei vor der Operation vom 15.11.2004 nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese zu einem irreversiblen Nervenschaden führen könne. Nach der erfolgten Aufklärung habe sie lediglich davon ausgehen können, dass es allenfalls zu einer vorübergehenden Irritation eines Nerves kommen könne. Bei einer entsprechenden Aufklärung hätte sie sich zumindest noch Bedenkzeit erbeten und gegebenenfalls ein anderes Krankenhaus konsultiert.
Darüber hinaus seien die Operation und die Revisionsoperation nicht indiziert gewesen und die jeweils angewandten Methoden seien auch nicht die Methoden der Wahl gewesen und als solche auch nicht fachgerecht durchgeführt worden.
Aufgrund der Bewegungseinschränkung im rechten Bein sei sie heute auch nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt alleine zu führen.
Die Klägerin ist der Ansicht, wegen der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 € angemessen. Da sie komplett immobil geworden sei, könne sie auch nicht mehr ihren Haushalt führen, insoweit sei die Beklagte desweiteren ersatzpflichtig. Bei einem Ein-Personen-Haushalt müsse von durchschnittlich 35-Wochen-Stunden Haushaltsführung ausgegangen werden, und zwar bei einem Stundenlohn von 10,00 €. Dies ergebe eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von 1.517,00 €, die ab dem 01.01.2005 zu zahlen sei.
Schließlich habe die Bekla...