Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Heizkostenabrechnung bei "indirekter Beheizung". Wohnraummiete: Wahlbefugnis des Vermieters hinsichtlich der Beheizungsart
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Ist der Vermieter der Wohnung der Vertragspartner des Wärmelieferanten ("indirekte Beheizung"), ist die Kalkulation des anteilig umzulegenden Wärmepreises in der Heizkostenabrechnung mit dem Mieter nicht offenzulegen. Die mietvertragliche, indirekte Beheizungsart ist auch zulässig, selbst wenn sie im Vergleich zur direkten Belieferung weitergehende Kosten verursacht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt den Vermieter nicht zur Änderung der Beheizungsart, zumal mit der Wärmeversorgung durch spezialisierte Unternehmen (Wärmecontracting) auch erhebliche Vorteile unter Umweltgesichtspunkten verbunden sind. Ein Kostenvergleich unter Wirtschaftlichkeitsaspekten ist aber mit gleichartigen Wärmeanbietern sachgerecht.
Fundstellen
Haufe-Index 1735712 |
NJW-RR 2004, 1597 |
NZM 2004, 779 |
ZMR 2004, 675 |
WuM 2004, 477 |
CuR 2004, 104 |
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