Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht (allgemein – und (Rechts-) Wissenschaften. Zweitschuldnerhaftung. Auslagen. Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

 

Normenkette

GKG § 23 Abs. 1 S. 2; InsO § 26

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 18.08.2009; Aktenzeichen 98 IN 190/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009, 98 IN 190/08, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kostenschuldnerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie hat mit Schreiben vom 27.08.2009 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Beitragsschuldnerin zu eröffnen. Gleichzeitig hat die Kostenschuldnerin ein Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch bei der Beitragsschuldnerin vorgelegt und mitgeteilt, sie sei nicht bereit, einen Kostenvorschuss zu zahlen. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beitragsschuldnerin zahlungsunfähig und ausreichendes Vermögen für die Eröffnung des Verfahrens nicht vorhanden sei. Darauf hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 15.01.2009 den Antrag der Kostenschuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Beitragsschuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Kostenbeamte des Insolvenzgerichts hat durch Kostenrechnung vom 18.03.2009 gegen die Beitragsschuldnerin eine Verfahrensgebühr von 150,00 Euro, die an den Sachverständigen gezahlte Vergütung von 770,23 Euro und eine Bekanntmachungsgebühr von 1,00 Euro, insgesamt 921,23 Euro angesetzt; die Beitragsschuldnerin hat eine entsprechende Rechnung der Gerichtskasse vom 19.03.2009 erhalten. Nachdem die Beitragsschuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hat der Kostenbeamte durch Kostenrechnung vom 06.08.2009 dieselben Kosten gegen die Kostenschuldnerin als Zweitschuldnerin angesetzt; die Kostenschuldnerin hat eine entsprechende Rechnung der Gerichtskasse vom 07.08.2009 erhalten. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 11.08.2009 mit Ausnahme des Ansatzes der Verfahrensgebühr Erinnerung eingelegt, welche das Insolvenzgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 18.08.2009 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin Beschwerde eingelegt, welcher das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 12.10.2009 nicht abgeholfen hat. Die Kostenschuldnerin vertritt unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2009 (71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981) die Auffassung, die Zweitschuldnerhaftung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG bestehe im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO nicht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerung der Kostenschuldnerin durch den angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen. Die Kostenschuldnerin haftet aufgrund der Abweisung ihres Insolvenzantrags nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG auch für die Auslagen einschließlich der rechnerisch nicht beanstandeten Sachverständigenvergütung nach KV-GKG-9005 und der Bekanntmachungsauslagen nach KV-GKG-9004. Die Zweitschuldnerhaftung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO. Das Landgericht Göttingen hat den von der Kostenschuldnerin genannten Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2009 (71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981) durch Beschluss vom 14.04.2009 (10 T 25/09, ZInsO 2009, 1926) aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

„Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens derjenige, der den Antrag gestellt hat, mithin hier der Gläubiger als Zweitschuldner. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG muss er auch die entstandenen Auslagen tragen, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird. Dieser Fall liegt hier vor, denn das Amtsgericht hat (…) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 InsO) abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (Göttingen, ZInsO 2009, 981) ist nicht danach zu differenzieren, ob der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 InsO oder aus einem anderen Grunde abgewiesen wird. Zwar trifft es zu, dass die Abweisung mangels Masse zunächst einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag voraussetzt und der Antrag nur deshalb abgewiesen wird, weil die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Gleichwohl ist die vom Amtsgericht (Göttingen, a.a.O.) vorgenommene Differenzierung nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Antragsteller die entstandenen ...

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