Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung. freier Wille
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 303, 58-59
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 37 XVII T 599) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden des Betroffenen und der weiter Beteiligten zu 2 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 regte unter dem 20.12.2010 die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen, ihren Bruder, an. Neben der Beteiligten zu 1 hat der Betroffene noch zwei weitere Schwestern. Gemeinsam bilden diese 4 Personen eine Erbengemeinschaft nach der im November 2009 verstorbenen weiteren Schwester des Betroffenen, Frau U. Wegen der Einzelheiten der Anregung einer Betreuung wird auf Blatt # ff. sowie # ff. der Akte verwiesen.
Desweiteren sind die Geschwister mit der Abwicklung der Erbschaft nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 2008 beschäftigt. Die Kommunikation zwischen den Betroffenen und seinen Schwestern gestaltet sich sehr schwierig. Mehrfach wähnte man sich einer Lösung der Probleme nahe; immer wieder kam es dann aber zu dilatorischem Verhalten des Betroffenen, der bei vielen Behörden und Gerichten in der Bundesrepublik Verfahren führt. Das Betreuungsgericht versuchte zunächst durch einen Bericht der Betreuungsbehörde der Stadt C, sich einen Einblick in die Verhältnisse zu verschaffen. Dies scheiterte daran, dass der Betroffene den Kontakt nur über E-Mails führte und ihn im Übrigen ablehnte.
Das Amtsgericht gab sodann ein wissenschaftlich-psychiatrisches Gutachten bei der Psychiaterin Dr. I in Auftrag, welches diese unter dem 17.08.2011 erstattete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Blatt ### ff. der Akten) verwiesen. Die Psychiaterin hat zwar im Ergebnis das Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und damit einer psychischen Störung nach § 1896 BGB festgestellt. Sie hält auch die Urteils- und Kritikfähigkeit des Betroffenen infolge seines grundlegenden Misstrauens - insbesondere seinen Schwestern gegenüber - für eingeschränkt, jedoch nicht für aufgehoben. Der Betroffene ist nach ihrer Auffassung in der Lage, das Für und Wider einer Betreuerbestellung zu erkennen und für sich abzuwägen. Allerdings führe das beschriebene Misstrauen zu einer permanenten Infragestellung von Sachverhalten, Ereignissen und Entscheidungen. Das bereits in einem Verfahren vor dem Cer Landgericht im Jahre 1996 gezeigte Verhalten - fortwährende Eingaben, Widersprüche, Klagen, Beschwerden, Prozesse etc. -, das seinerzeit zu einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit geführt hatte, zeige der Betroffene auch jetzt.
Mit dem Beschluss vom 15.09.2011 lehnte die Amtsrichterin im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens die Einrichtung einer Betreuung ab. Auf den Beschluss wird verwiesen (Blatt ### f. d. A.). Gegen diesen Beschluss legten sowohl der Betroffene als auch die (in erster Instanz nicht formal beteiligte) Beteiligte zu 2 sowie die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Auf Blatt ###, ###, ### der Akten wird insoweit verwiesen. Der Betroffene erklärte, sein Rechtsmittel nach Akteneinsicht begründen zu wollen.
Unter dem 09.11.2011 teilte er mit, "nach Einsichtnahme in Teile der Betreuungsakte und auf Grund einer summarischen Durchsicht des Gutachtens der Sachverständigen Dr. I beantrage er für sich selbst die Einrichtung einer Betreuung. Weiter heißt es: " Aufgrund aktueller Vorgänge in der Nachlassverwaltung sehe ich mich außerstande, den Machenschaften meiner Schwestern weiterhin ohne fremde Hilfe Herr zu werden. Auch meine Frau ist psychisch so stark angegriffen, dass eine selbstständige Fortsetzung des bisher eingeschlagenen Weges nicht ratsam erscheint. Die äußerst schwierige familiäre Situation mit einem rund um die Uhr pflegebedürftigen Schwiegervater tut ein Übriges."
Unter dem 15.11.2011 (auf Blatt ### der Akte) wies die Kammer den Betroffenen darauf hin, dass sie auf seinen Antrag hin nunmehr eine rechtliche Betreuung für ihn einrichten werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2 unzulässig sein dürfte, da diese am erstinstanzlichen Verfahren formal nicht beteiligt worden sei.
Mit Schreiben vom 19.11.2011 (Blatt ### der Akte) erklärte der Betroffene, es liege "ein Missverständnis" vor. Sein Schreiben vom 09.11.2011 sei nicht " als Teil der Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.09.2011 anzusehen, sondern als eigenständige neue Eingabe beim Amtsgericht". Diese Eingabe ziehe er hiermit zurück. Er wolle die Beschwerde aufrechterhalten und sie nach erneuter Rücksprache mit der Verfahrenspflegerin begründen.
Mit Schreiben der Kammer vom 23.11.2011, dem Betroffenen am 26.11.2011 zugestellt, wurde er darauf hingewiesen, dass er binnen 10 Tagen zu den üblichen Geschäftszeiten die Akte einsehen könne, weiter wurde ihm eine Frist für die Begründung der Beschwerde von 2 Wochen gesetzt.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 nahm die Beteiligte...