Entscheidungsstichwort (Thema)
Regressansprüche des Gebäudefeuerversicherers
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt, die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Feuerversicherin des Gebäudes … in … Versicherungsnehmerin ist die Hauseigentümerin und Schwiegermutter der Schwester des Beklagten, Frau …
Der haftpflichtversicherte Beklagte bewohnte in dem Gebäude … zwei Räume im Dachgeschoss. Hierfür zahlte er nach eigenen Angaben einen geringen Mietzins und beteiligte sich unstreitig an den jährlichen Verbrauchskosten, nicht aber den Versicherungsbeiträgen.
Am 31.12.2001 gegen 16:45 Uhr gerieten die vom Beklagten bewohnten Räume in Brand, nachdem dieser auf dem Fensterbrett stehende Räuchermännchen mittels eines Stabfeuerzeuges entzündete. Nach problemloser Entzündung des ersten Räuchermännchen fing die leicht entflammbare Übergardine bei dem Versuch, ein zweites Räuchermännchen zu entzünden, Feuer.
Um die Räuchermännchen zu entzünden musste das Feuerzeug geraume Zeit über einen Kegel gehalten werden.
Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 63 Js 43/02 wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde gem. § 153 StPO unter Hinweis darauf, es handele sich um einen Unglücksfall, das Verschulden sei denkbar gering, eingestellt.
Die Klägerin hat der Hauseigentümerin …, den Gebäudeschaden in Höhe der Klageforderung nach Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen … erstattet und verlangt diesen Betrag von dem Beklagten ersetzt.
Sie bestreitet, dass zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin ein Mietverhältnis vorgelegen habe.
Sie ist der Ansicht, der Umgang des Beklagten mit dem Stabfeuerzeug bei Entzünden der Räuchermännchen sei grob fahrlässig gewesen. Dies ergebe sich auch aus den weiteren Umständen wie der unstreitig vorhandenen Weihnachtsdekoration bestehend aus trockenen Tannenzweigen an der Gardine nach den Angaben des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie dessen Angaben gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten und dem Regulierungsbeauftragten der Klägerin, die Flamme des Feuerzeuges sei zu hoch eingestellt gewesen. Jedenfalls hätten sich die Räuchermännchen zu nahe an der Übergardine befunden.
Selbst wenn ein Mietverhältnis anzunehmen sei, müsse sich der Beklagte aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Mietvertrages entlasten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 49.729,97 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.03 an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass ein ausreichender Abstand zwischen den Vorhängen und den Räuchermännchen bestanden habe.
Während des Entzündungsvorgangs des zweiten Räuchermännchens sei er kurzfristig durch einen schrillen Ton aus dem laufenden Fernsehgerät erschreckt und abgelenkt gewesen, habe daraufhin eine reflexartige Bewegung ausgeführt, wodurch die Flamme Kontakt mit dem Vorhang bekommen habe. Daher habe er sich allenfalls leicht fahrlässig verhalten.
Er bestreitet die Höhe der Wertberechnung des Sachverständigen …, da die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Entschädigungsleistung und des angesetzten Zeitwertes nicht erkennbar seien sowie die fiktiven Mietausfallkosten mit Nichtwissen. Bei letzteren seien zudem ersparte Aufwendungen abzusetzen.
Die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin das Gutachten für eigene Zwecke, nämlich zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht an die Hauseigentümerin, eingeholt habe.
Die Klägerin hält, die „Fernsehervariante” für unglaubhaft, da sie erstmals im Prozess vorgetragen wurde, im übrigen sei dem Beklagten auch bei diesem Sachverhalt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn, Az.: 63 Js 43/02, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des von ihr gezahlten Betrages an die Versicherungsnehmerin gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG gegen den Beklagten.
Maßgeblich für einen Anspruchsübergang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG ist zunächst, ob der Hauseigentümerin als Versicherungsnehmerin selbst ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht.
Ein Anspruchsausschluss gem. § 67 Abs. 2 VVG aufgrund häuslicher Gemeinschaft scheidet insoweit aus, denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Beklagte nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu der Versicherungsnehmerin steht. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das von ihm bewohnte Dachgeschoß von den übrigen durch ...