Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein im Aktienbuch eingetragener Aktionär der U… AG (zukünftig U), nimmt die Beklagte im Wege der Aktionärsklage gemäß §§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 AktG mit einer Teilklage auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen – zu leisten an die U… – in Anspruch. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe als Mehrheitsaktionärin die U…, eine abhängige Gesellschaft mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, zur Teilnahme an der sogenannten UMTS-Versteigerung und damit zu einem für diese nachteiligen Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 317, 311 AktG veranlaßt, so dass sie zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Dem liegt im wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde, wobei bereits einleitend darauf hingewiesen wird, dass – angesichts des Umfangs der von beiden Seiten vorgetragenen Sach- und Rechtsausführungen – hier nur die nach Auffassung der Kammer zum Verständnis des Rechtsstreits notwendigen und von beiden Parteien
– insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – in den Vordergrund gestellten Punkte kurz dargestellt werden sollen, während im übrigen in vollem Umfang auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen wird.
Im August 2000 versteigerte die Beklagte im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens gemäß § 11 Abs. 4 TKG UMTS-Lizenzen, von denen die N… GmbH (heute: W… GmbH), eine Tochter der U…, zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt 16.582.200.000,00 DM erwarb.
– Entsprechend der Diktion beider Parteien ist – da diese Differenzierung für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist – zukünftig vereinfachend von einem Lizenzerwerb der U… die Rede. – Neben der U… haben fünf weitere Unternehmen Lizenzen zu einem vergleichbaren Preis ersteigert. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Mehrheitsaktionärin der U.… Ihr unmittelbarer Eigentumsanteil betrug ca. 43 % der Aktien, die L…, die zu 80 % dem Bund und zu 20 % den Ländern gehört, hielt zum Zeitpunkt der Versteigerung einen Anteil von etwa 16 % der Aktien.
Der Kläger trägt vor, die Beteiligung der U… an dieser Versteigerung sei durch die Beklagte veranlaßt worden, so daß die Voraussetzungen des § 317 AktG erfüllt seien. Insbesondere sei – unstreitig – die U… zum Zeitpunkt der UMTS-Versteigerung ein vom Bund als “herrschendes Unternehmen” (das auch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts Mehrheitsgesellschafter im Sinne des § 317 AktG sein könne, entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung) “abhängige Gesellschaft” gewesen, mit der kein Beherrschungsvertrag bestanden habe. Die Beteiligung an der Versteigerung sei für die U… aus vielen Gründen ein objektiv nachteiliges Rechtsgeschäft, durch das diese geschädigt worden sei. Zum einen folge dies schon daraus, dass die Lizenzen aus vielfältigen Gründen in einem rechtswidrigen Versteigerungsverfahren vergeben worden seien. Deutsches wie Europäisches Telekommunikationsrecht stünde einer Vergabe von Lizenzen im Versteigerungsverfahren entgegen. Insbesondere dürften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die einzufordernden Gebühren für solche Lizenzen die Verwaltungskosten der Behörden nicht übersteigen, so daß die in der Lizenzgebührenverordnung vorgesehene Obergrenze von 5 Millionen DM auf keinen Fall habe überschritten werden dürfen.
Selbst wenn man jedoch der Auffassung sei, das Versteigerungsverfahren selbst sei nicht zu beanstanden, so seien die letztlich gezahlten Versteigerungserlöse jedenfalls unangemessen, weil Leistung und Gegenleistung in einem augenfälligen Mißverhältnis stünden. Dies zeige schon die Höhe der gezahlten Gebühren von rund 8,5 Milliarden EURO. Noch deutlicher werde dies, wenn man berücksichtige, dass dieser Betrag fremdfinanziert und angesichts des auf 20 Jahre begrenzten Dauerschuldverhältnisses wirtschaftlich noch auf ca. 15 Milliarden EURO aufzurunden sei (vergleiche insoweit die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.7.2004, Blatt 119 ff. der Akten).
Die Forderung solch hoher Gebühren sei sittenwidrig, da die Beklagte hier in unzulässiger Weise eine Monopolstellung ausgenutzt habe. Dies gelte vor allem, weil der Zahlung der U… letztlich kein entsprechender Gegenwert gegenüber stehe. Bis heute sei das UMTS-System noch nicht auf dem Markt effizient eingeführt. Die U… habe jedoch im Zeitraum vom 1.9.2000 bis zum 31.12.2004 einen Zinsaufwand in Höhe von rund 2,2 Milliarden EURO gehabt und zusätzlich jährlich 1/20 des Lizenzpreises, mithin bis zum 31.12.2004 ca. 1,9 Milliarden EURO abschreiben müssen, so dass sich der Schaden bislang bereits auf mindestens rund 4,1 Milliarden EURO belaufe (vergleiche ergänzen...