Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.4.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 16 O 13/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein im Aktienbuch eingetragener Aktionär der Deutschen Telekom AG (zukünftig Telekom), nimmt die Beklagte im Wege der Aktionärsklage gem. §§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 AktG mit einer Teilklage auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen - zu leisten an die Telekom - in Anspruch. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe als Mehrheitsaktionärin die Telekom, eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, zur Teilnahme an der sog. UMTS-Versteigerung und damit zu einem für diese nachteiligen Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 317, 311 AktG veranlasst, so dass sie zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei.
Dem liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Im August 2000 versteigerte die Beklagte im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens gem. § 11 Abs. 4 TKG UMTS-Lizenzen, von denen die DeTeMobil Deutsche Telekom Mobilnet GmbH (heute: T-Mobile Deutschland GmbH), eine Tochter der Telekom, zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt 16.582.200.000 DM erwarb. Neben der Telekom ersteigerten fünf weitere Unternehmen Lizenzen zu einem vergleichbaren Preis.
Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Mehrheitsaktionärin der Telekom. Ihr unmittelbarer Eigentumsanteil betrug ca. 43 % der Aktien, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die zu 80 % der Beklagten und zu 20 % den Bundesländern gehört, hielt zum Zeitpunkt der Versteigerung einen Anteil von etwa 16 % der Aktien.
Der Kläger hat behauptet, die Beteiligung der Telekom an dieser Versteigerung sei durch die Beklagte veranlasst worden, so dass die Voraussetzungen des § 317 AktG erfüllt seien. Insbesondere sei - unstreitig - die Telekom zum Zeitpunkt der UMTS-Versteigerung eine vom Bund als herrschendes Unternehmen abhängige Gesellschaft gewesen, mit der kein Beherrschungsvertrag bestanden habe. Die Beteiligung an der Versteigerung sei für die Telekom aus vielen Gründen ein objektiv nachteiliges Rechtsgeschäft, durch das diese geschädigt worden sei:
Zum einen folge dies schon daraus, dass die Lizenzen aus vielfältigen Gründen in einem rechtswidrigen Versteigerungsverfahren vergeben worden seien. Deutsches wie europäisches Telekommunikationsrecht stünden einer Vergabe von Lizenzen im Versteigerungsverfahren entgegen. Insbesondere dürften nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die einzufordernden Gebühren für solche Lizenzen die Verwaltungskosten der Behörden nicht übersteigen, so dass die in der Lizenzgebührenverordnung vorgesehene Obergrenze von 5 Mio. DM auf keinen Fall habe überschritten werden dürfen.
Selbst wenn man jedoch der Auffassung sei, das Versteigerungsverfahren selbst sei nicht zu beanstanden, seien die letztlich gezahlten Versteigerungserlöse jedenfalls unangemessen, weil Leistung und Gegenleistung in einem augenfälligen Missverhältnis stünden. Dies zeige schon die Höhe der gezahlten Gebühren von rund 8,5 Mrd. EUR. Noch deutlicher werde dies, wenn man berücksichtige, dass dieser Betrag fremdfinanziert und angesichts des auf 20 Jahre begrenzten Dauerschuldverhältnisses wirtschaftlich noch auf ca. 15 Mrd. EUR aufzurunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.7.2004, Bl. 119 ff. d.A., Bezug genommen.
Die Forderung solch hoher Gebühren sei sittenwidrig, da die Beklagte hier in unzulässiger Weise eine Monopolstellung ausgenutzt habe. Dies gelte vor allem, weil der Zahlung der Telekom letztlich kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe. Bis heute sei das UMTS-System noch nicht auf dem Markt effizient eingeführt. Die Telekom habe jedoch im Zeitraum vom 1.9.2000 bis zum 31.12.2004 einen Zinsaufwand i.H.v. rund 2,2 Mrd. EUR gehabt und zusätzlich jährlich 1/20 des Lizenzpreises, mithin bis zum 31.12.2004 ca. 1,9 Mrd. EUR, abschreiben müssen, so dass sich der Schaden bislang bereits auf mindestens rund 4,1 Mrd. EUR belaufe. Ergänzend wird hierzu auf den Schriftsatz des Klägers vom 7.4.2005, Bl. 297 ff. d.A., Bezug genommen. Zudem sei der Wert der ohnehin zeitlich (auf 20 Jahre) begrenzten Lizenzen weiter noch dadurch gemindert, dass diese nicht frei handelbar seien, eine Verpflichtung zur Erreichung bestimmter Versorgungsgrade beinhalteten und außerdem an insgesamt fünf weitere Mitwettbewerber vergeben worden seien.
Daher sei schon zur Zeit der Versteigerung erkennbar gewesen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Lizenzen angesi...