Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der befristete Verzicht des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag ist unwirksam.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 31.10.2001 mietete der Kläger vom Beklagten eine Wohnung im Haus zum 1.11.2001.
Im schriftlichen Mietvertrag war ein beidseitiger Kündigungsverzicht für die Dauer von 5 Jahren vereinbart. Dies geschah durch handschriftliche Eintragung der Zahl 5 in den entsprechenden formularmäßig gefassten und handschriftlich angekreuzten Passus der Vertragsurkunde.
Mit Schreiben vom 2.11.2001 kündigte der Kläger den Wohnraummietvertrag gegenüber dem Beklagten zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er räumte die Wohnung im Januar 2002 und übergab dem Beklagten am 31.1.2002 sämtliche zur Wohnung gehörenden Schlüssel.
Mitte März 2002 vermietete der Beklagte die Wohnung neu.
Der Beklagte ist u.a. der Ansicht, dass er vom Kläger noch die Mieten für Februar und den halben März 2002 in Höhe von insgesamt 600,00 € verlangen könne sowie die Nettomiete für Dezember 2001.
Das Amtsgericht Braunschweig hat die Auffassung vertreten, dass das Mietverhältnis aufgrund der 3-monatigen Kündigungsfrist des §573 c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beendet worden ist, weil der vereinbarte Kündigungsverzicht unabhängig von der Frage, ob er formularmäßig oder individuell vereinbart worden sei, gem. §134 BGB unwirksam gewesen sei. Er verstoße gegen § 575 Abs.4 BGB und gegen §573c Abs.4 BGB.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer teilt die Erwägung des Amtsgerichts zur Unwirksamkeit von Vereinbarungen über einen befristeten Kündigungsverzicht. Die Entscheidung dieser Frage ist in der Rechtsprechung und juristischen Literatur umstritten. Jedoch erklärt §573 c Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für zulässig und verbietet in Absatz 4 eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung. Der Wortlaut des Gesetzes ist folglich eindeutig. Soweit in der Begründung zum Mietrechtsreformgesetz eine andere Ansicht geäußert worden ist, beruht dies auf einem Flüchtigkeitsfehler. Eine in der Gesetzesbegründung geäußerte Rechtsansicht ist auch für die Gesetzesauslegung nicht bindend (Wiek, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Itzehoe in WM 2003, 328, 330 unter Bezugnahme auf Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Seite 149ff.). Das sollte grundsätzlich schon deshalb so sein, damit Gesetze auch von Nichtjuristen verstanden werden können.
Die Revision war zuzulassen aus den Gründen des §543 Abs.2 Ziffer 2 ZPO.
Fundstellen