Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 03.12.2001 in Bremen noch entstehen werden, erledigt hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 85% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 15%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) ganz und diejenigen der Beklagten zu 1) und 3) zu 85%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für die Klägerin und die Beklagten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Bremen.

Die Klägerin war Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen. Dieses Fahrzeug war am 30.03.2001 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem ein erheblicher Schaden im Heckbereich entstanden war, der durch den Sachverständigen mit Gutachten vom 05.04.2001 ermittelt wurde (BL 79 rt d.A.). Das Fahrzeug wurde durch einen Sachverständigen der DEKRA nachbesichtigt. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 28.05.2001, dass der im Gutachten kalkulierte Schaden fachgerecht behoben sei (Bl. 110 d.A.). Am 03.12.2001 führte der Ehemann der Klägerin ihren Pkw gegen 13.40 Uhr auf der Neuenlanderstraße mit ihr als Beifahrerin in Richtung stadtauswärts. Er beabsichtigte nach rechts in die Georg-Wulf-Straße einzubiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit -TK 190, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die Klägerin befand sich in der 6. Schwangerschaftswoche und erlitt bei dem Auffahrunfall ein HWS-Schleudertrauma.

Sie war in der Zeit vom 03.12,2001 bis zum 10.01.2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Klägerin hat auf Grund eines Gutachtens der DEKRA vom 17.12.2001 den folgenden Schaden geltend gemacht:

Reparaturkosten: 10.577,07 EUR (- 20.686,96 DM)

Wertminderung: 536,86 EUR (=- 1.050,00)

Kosten d. Gutachtens: 562,49 EUR (= 1.100,14 DM)

Nutzungsausfall: 472545 EUR

Pauschale: 25,00 EUR

Die Beklagte zu 3) ließ den Pkw der Klägerin, die ihn zwischenzeitlich veräußert hatte

durch den Gutachter untersuchen (BL 63 ff. d.A.) und lehnte die außergerichtliche

Regulierung des Schadens abgelehnt.

Der Ehemann der Klägerin hat wegen eines Schmerzensgeldanspruchs Klage bei dem Amtsgericht Bremen - Az.: 5 C 140/02 - erhoben. Mit Urteil vom 11.12.2003 wurden die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin trägt vor, der Unfall sei durch den Beklagten zu 1) verursacht worden. Der mit Gutachten der DEKRA vom 17.12.2001 ermittelte Schaden an ihrem Pkw sei in vollem Umfang auf das Unfallereignis zurückzuführen. Soweit das Fahrzeug über einen Vorschaden verfügt habe, sei dieser fachgerecht beseitigt worden* Sie habe durch den Aufprall neben dem HWS-Schleudertrauma, Unterbauchbeschwerden und eine posttraumatische Hüftneurose erlitten.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12.173,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2002 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen.

Ferner hat die Klägerin beantragt,

  • 3.

    festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 03.12.2001 in Bremen noch entstehen werden.

Nachdem die Klägerin die Schwangerschaft beendet hat und das Kind gesund zur Welt gekommen ist, hat sie hinsichtlich des Antrags zu 3) den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeugs lasse sich mit 10 bis 15 km/h eingrenzen. Es sei bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Lichtmast anzuhalten. Das Fahrzeug habe über einen nicht reparierten Vorschaden verfugt. Die Umstände ließen darauf schließen, dass der Unfall provoziert worden sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstoffs wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 17.05,2004 und 07.10.2004 (BL 188 ff und 229 ff. d.A.) und die beigezogene Zivilakte des Amtsgerichts Bremen mit dem Az.: 5 C 140/02 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen und dur...

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