Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 23. Dezember 2004 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Herausgeberin der Anzeigenblätter „…” und „…”. Die Verfügungsbeklagte ist Herausgeberin der Anzeigenblätter „…” und „…” die jeweils mittwochs und sonntags erscheinen.
Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte im „vom 19.12.2004 unter dem Titel „Weser Report liegt weiter vorn” die Ergebnisse einer von ihr in Auftrag gegebenen Reichweitenanalyse der …, in der die Leserzahl des … (460.000) u.a denen der Anzeigenblätter der Verfügungsklägerin (246.000) gegenübergestellt wurde. Dieses Ergebnis wurde zudem grafisch in einem Säulendiagramm dargestellt (vgl. Anlage Ast 1, Bl. 7 d.A.). Die Angaben beziehen sich auf das Verbreitungsgebiet des „und des „also unter Einbeziehung der Städte Delmenhorst und Verden. Das Verbreitungsgebiet des „beschränkt sich auf die Stadt Bremen und die Gemeinde Stuhr.
Die Verfügungsklägerin hält diese Eigenwerbung der Verfügungsbeklagten für wettbewerbswidrig. Der Vergleich sei wegen der unterschiedlichen Verbreitungsgebiete der miteinander verglichenen Zeitungen unzulässig. Das Gericht hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2004 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Nennung von Produkten der Verfügungsbeklagten vergleichende Werbung wie nachfolgend zu veröffentlichen und/oder in redaktionellen Beiträgen unter Verwendung der Daten zu kommentieren: [Es folgt die Wiedergabe des Säulendiagramms] und unter Verwendung von Daten der Leseranalyse 2004 der zu behaupten, der „Weser Report liegt weiter vorn”.
Die Verfügungsbeklagte hat Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 23. Dezember 2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die veröffentlichte Reichweitenanalyse sei zutreffend. Sie könne sich notwendig nur auf ein bestimmtes Gebiet beziehen und enthalt auch dann zutreffende und für den potentiellen Inserenten wichtige Aussagen, wenn das Verbreitungsgebiet der miteinander verglichenen Medien nicht übereinstimme.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 23. Dezember 2004 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zu bestätigen. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG zu.
Der Werbevergleich ist irreführend. Die Verfügungsbeklagte hat zwar angegeben, auf welches Gebiet sich die Untersuchung bezieht und das dies das Verbreitungsgebiet von „” und „” sei. Sie weist aber gerade nicht darauf hin, dass der „Bremer Anzeiger” in maßgeblichen Teilen dieses Untersuchungsgebietes nicht verbreitet wird. Durch dieses Verschweigen erweckt die Verfügungsbeklagte den unzutreffenden Eindruck, der für das Anzeigenblatt der Verfügungsklägerin im Vergleich zu dem der Verfügungsbeklagten ungünstige absolute Wert der Leser pro Ausgabe beruhe nicht auf einer wesentlich unterschiedlichen Verbreitung beider Blätter im untersuchten Gebiet.
Der potentielle Inserent, auf den es hier entscheidend ankommt, weiß zwar, dass eine Reichweitenstudie auch dann sinnvoll ist, wenn die verglichenen Zeitungen im Untersuchungsgebiet eine unterschiedliche Verbreitung haben. Ihm kommt es nämlich wesentlich auf die Frage an, wie viele Adressaten er in einem bestimmten Wirtschaftsraum erreicht. Bezieht sich das Untersuchungsgebiet jedoch auf mehrere Städte und werden nur regionale Blätter miteinander verglichen, so wird auch der Inserent davon ausgehen, dass alle miteinander verglichenen Blätter ein jedenfalls im wesentlichen identisches Verbreitungsgebiet haben, also insbesondere in den drei Städten des Untersuchungsgebietes (Bremen, Delmenhorst und Verden) verbreitet werden. Um bei einer Untersuchung, die, wie hier, Zeitungen mit einbezieht, die demgegenüber nur in einer dieser drei Städte verbreitet wird, diesen Eindruck zu vermeiden, muss auf diese Tatsache ausdrücklich hingewiesen werden. Dies geschieht in dem Artikel der Verfügungsbeklagten jedoch gerade nicht.
Die Verfügungsklägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussage „Weser Report liegt weiter vorn”. Diese ist gerade wegen des oben im einzelnen erörterten unzutreffenden Eindrucks ebenfalls irreführend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Fundstellen