Leitsatz (amtlich)

Die Aussage eines kostenlosen Anzeigenblattes im Impressum, über die Höhe seiner Druckauflage, die für erreichbare Haushalte im Verbreitungsgebiet erscheine, sowie die zahlenmäßige Zuordnung zu zwei Regionen, ist nicht irreführend. Es wird damit nicht die (unrichtige) Vorstellung einer flächendeckenden Verteilung an sämtliche Haushalte zu 100 % der Druckauflage erweckt.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 36 O 159/09)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 23.9.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Nach erfolgloser Abmahnung nimmt die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Werbeaussage zu ihrer Druckauflage in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin vertreibt u.a. das kostenlose Anzeigenblatt "G.", die Verfügungsbeklagte das Anzeigenblatt "R. ". In dessen Impressum war in der Ausgabe August 2009 die Aussage enthalten, dass das "R." - nunmehr unstreitig - eine Druckauflage von 56.000 Exemplaren habe, die für erreichbare Haushalte im Verbreitungsgebiet erscheine sowie die Angaben hierzu:

Region H. 27.433

Region W. 28.438.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, diese Aussagen seien irreführend: Es komme nicht auf die Druckauflage an, sondern auf das tatsächliche Erreichen der Haushalte. Hierzu liege die Quote in im Einzelnen aufgeführten Gemeinden aber nur zwischen rund 22 % und 44 %, teilweise hätten komplette Straßenzüge nicht die beanstandete Ausgabe erhalten. Dies ergebe sich aus aktuellen telefonischen Befragungsprotokollen (Anlage eV 3, Bd. I Bl. 41 ff. d.A.).

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung gewesen, nachdem bei Mehrdeutigkeit einer Werbeaussage die ungünstigste Auslegung gelte, handele es sich bei den Angaben im Impressum um eine nachweisbar falsche Werbeaussage.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit folgenden Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:

Das Anzeigenblatt "R." - Ausgabe Region H. (27.433 Haushalte)/Region W. (28.438 Haushalte) - mit einer Druckauflage von 56.000 Exemplaren erscheint für erreichbare Haushalte im Verbreitungsgebiet.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, die angegebene Druckauflage habe die angegebenen Haushalte auch tatsächlich erreicht - überwiegend durch eine direkte Hauszustellung, im Übrigen auch durch Auslage an Stellen mit öffentlichem Publikumsverkehr. Auf "erreichbare" Haushalte sei abgestellt worden, um diejenigen mit diversen Zustellhindernissen auszuschließen. Das von der Verfügungsklägerin dargestellte Umfrageergebnis gehe von unzutreffenden Tatsachen aus.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Urteil vom 23.9.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeugin H. als Mitarbeiterin eines von der Verfügungsbeklagten beauftragten Unternehmens die Verteilung organisiert habe und diese auch stichprobenartig überwacht worden sei; Beanstandungen oder Probleme habe es nicht gegeben. Demgegenüber sei eine vergleichsweise geringe Anzahl - nur wenige Prozent - der potentiellen Empfänger auf Veranlassung der Verfügungsklägerin telefonisch befragt worden, wobei die nach eigenen Überlegungen verwertbaren Antworten noch deutlich niedriger gelegen hätten. Die Aussage des angerufenen Haushaltsmitglieds, er oder sie habe das Anzeigenblatt nicht erhalten, bedeute im Ergebnis nur, dass diese konkrete Person das Anzeigenblatt entweder nicht mehr in Erinnerung oder nicht zur Kenntnis genommen habe. Beides heiße aber nicht, dass eine Verteilung tatsächlich nicht stattgefunden habe.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin. Sie hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 2.10.2009 zugestellte Urteil am 15.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2009 begründet.

Die Verfügungsklägerin hält es für sachdienlich, noch weitere Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten zur Frage der "Lieferung", der "Verteilung" und der "Verbreitung" des Anzeigenblatts zum Gegenstand der Berufung zu machen. Insbesondere würden Exemplare des Anzeigenblatts, die lediglich ausgelegt würden, nicht in den erreichbaren Haushalten der Region verbreitet, wie der unbefangene potentielle Anzeigenkunde annehmen müsse.

Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Magdeburg vom 23.9.2009 der Ant...

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