Leitsatz (amtlich)

Die strafbewehrte Unterlassungerklärung in einem Rechtsstreit steht einem Anerkenntnis gleich. Ist vorprozessual keine Abmahnung ausgesprochen worden, hat der Gegner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungklage keine Veranlassung zur Klage gegeben.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 18.11.2004; Aktenzeichen 36 O 281/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des LG Magdeburg vom 18.11.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.055,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Verfügungsklägerin hat im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, der Verfügungsbeklagten durch ein Unterlassungsgebot zu untersagen, eine für wettbewerbswidrig erachtete Angabe zur Auflagenstärke im Impressum der von der Verfügungsbeklagten verlegten Anzeigenzeitung zu veröffentlichen.

Die Verfügungsklägerin betreibt ein Verlagsunternehmen, das neben der regional führenden Tageszeitung "V." das Anzeigenblatt "G." verlegt. Die Verfügungsbeklagte ist ebenfalls eine Verlagsgesellschaft. In ihrem Verlag erscheinen die Anzeigenblätter "M. und Umgebung", "M. in Sch." und "O.".

Im Impressum der von der Verfügungsbeklagten verlegten Anzeigenzeitung "M." war in der Ausgabe vom 11./12.9.2004 zu der Auflagenstärke in Sch. angegeben:

"Auflage M. in Sch. 30.000"

Die Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagte mit Anwaltschreiben vom 20.9.2004 abmahnen und forderte sie zugleich auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 23.9.2004 abzugeben, mit der sie sich verpflichtete, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe i.H.v. 7.500 EUR zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, das Anzeigenblatt "M." in Sch. habe eine Auflage von 30.000 Stück, wenn dies tatsächlich nicht der Fall sei. Die Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung diesen Inhalts ab und wies in Erwiderung der Abmahnung die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 22.9.2004 auf die Richtigkeit der im Impressum ihrer Zeitung abgedruckten Angaben zur Auflagenstärke im Großraum Sch. hin. Zum Nachweis überreichte sie Bestätigungserklärungen der Druckerei über die tatsächliche Druckstärke und der mit dem Vertrieb beauftragten Firma I. Werbemittelvertrieb über die Verteilungsanzahl.

Die Verfügungsklägerin hat zunächst behauptet, dass die Verfügungsbeklagte - entgegen ihren Angaben im Impressum ihrer Anzeigenzeitung - in dem Verbreitungsgebiet Landkreis Sch. tatsächlich keine 30.000 Exemplare ihrer Anzeigenzeitung zur Verteilung bringe. Die von der Verfügungsbeklagten mit dem Vertrieb der Zeitungen beauftragte Firma I. Werbemittelvertrieb verfüge bereits nicht über ausreichende Verteilungskapazitäten, um das Verbreitungsgebiet mit der behaupteten Auflagenstärke abzudecken. Eine von der Verfügungsklägerin in einzelnen Gemeinden des Landkreises Sch. stichprobenartig durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass eine Verteilung des Anzeigenblattes in den Gemeinden E., Gi., Gö., Ga. und T. nicht statt gefunden habe, in den Ortschaften G. und F. sei eine Verteilungsquote von unter 30 % zu verzeichnen gewesen.

Sie hat ursprünglich beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gem. § 890 ZPO) es zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zur Zwecken des Wettbewerbes zu behaupten, dass Anzeigenblatt "M. in Sch." habe eine Auflage von 30.000 Exemplaren.

Nachdem die Verfügungsbeklagte allerdings schlüssig vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Firma I. Werbemittelvertrieb vom 24.10.2004 glaubhaft gemacht hat, dass sie seit Mitte September 2004 wöchentlich am Samstag eine Auflage von 30.000 Exemplaren ihrer Anzeigenzeitung "M." im Landkreis Sch. zur Verteilung bringe, und zwar in Sch. Stadt 21.006 Exemplare, in C. 6.436 Exemplare und in B. 2.541 Exemplare, hat die Verfügungsklägerin daraufhin ihren Antrag umgestellt und zuletzt mit dem im Termin der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 überreichten Schriftsatz vom 27.10.2004 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu behaupten, das Anzeigenblatt "M." habe in Sch. eine Auflage von 30.000 Exemplaren, ohne klar zu stellen, dass die Verteilung lediglich in Sch. - Stadt, C. und B. erfolge.

Sie hat insofern die Ansicht vertreten, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer zumindest missverständlichen Angabe im Impressum bei den Anzeigenkunden wettbewerbswidrig den unrichtigen Eindruck hervorrufen würde, dass die Verteilung des Anzeigenblattes flächendeckend im gesamten Landkreis statt finde und nicht lediglich auf einzelne ausgewählte Ortschaften beschränkt sei.

Im Hinblick auf den geänderten Verfügungsantrag hat die Verfügungsbeklagte im Termin der mündlichen Verhandlung eine...

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