Verfahrensgang

AG Bückeburg (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 31 C 337/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bückeburg – 31 C 337/10 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.325,09 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 536 a Abs. 1 BGB zu.

I.

Dem Beklagten kann keine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB oder eine vertragliche Pflichtverletzung des Mietvertrages im Sinne des § 536 a Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit dem von dem Kläger behaupteten Abgang einer Dachlawine von dem Haus des Beklagten vorgeworfen werden.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind hierbei die Maßnahmen, die eine umsichtige und verständige Person für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2006, 2326). Der Dritte ist aber nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die er selbst in seiner Situation nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm NJW-RR 2006, 1100).

In der Rechtsprechung ist daher seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese – wie hier – nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Celle, VersR 82, 979; OLG Düsseldorf, OLGR 93, 119; OLG Hamm NJW-RR 87, 412). Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03 Tz. 5 – zitiert nach Juris).

Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muss der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung (so zu recht OLG Brandenburg vom 23.8.2011, 2 U 55/10, Tz. 18 – zitiert nach Juris).

1.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung in schneearmen Gegenden, wozu auch das Stadtgebiet Bückeburg zu rechnen ist, die Anbringung von Schneeauffanggittern zur Vermeidung von Dachlawinen nicht für erforderlich gehalten (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03 Tz. 6 – zitiert nach Juris). Dem schließt sich die Kammer an.

2.

Auch eine Verpflichtung des Beklagten als Gebäudeeigentümer zur Räumung des Daches von Schnee- oder Eismassen bestand im streitgegenständlichen Fall nicht. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände treffen den Eigentümer des Gebäudes nach der Rechtsprechung weitergehende Pflichten (vgl. OLG Hamm aaO. Tz. 5). Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Wetterlage vor und am 18.01.2010 begründet einen solchen besonderen Umstand nicht. Nach den ergiebigen aber sich noch im Rahmen des Üblichen befindlichen Schneefällen setzte einen Tag vor dem behaupteten Ereignis Tauwetter ein. Daraus lässt sich für den Beklagten noch keine Pflicht ableiten, an dem besagten Tag das Dach von Schnee und Eis zu befreien, da eine solche Wetterlage im Winter üblich ist.

Er hätte allenfalls ein Schild mit einer Warnung vor möglichen Dachlawinen am Gebäude anbringen können, was ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre. Aber auch ein solcher Warnhinweis ist nur dann erforderlich, wenn der Dritte die Gefahr selbst nicht erkennen und sie meiden kann, was sich aus der oben bereits wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt.

Die für den Kläger bestehende Gefahr war aber für diesen ohne weiteres erkennbar, da er als Mieter einer Wohnung im Gebäude und täglicher Nutzer des Parkplatzes eine gute Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Der Beklagte hatte in dieser Hinsicht keinerlei Wissensvorsprung vor dem Kläger. Im Gegenteil konnte der Kläger die lokalen Witterungsbedingungen besser als der Beklagte einschätzen, da er im Gegensatz zu diesem dort wohnte. Das Dach des Gebäudes Waldfrieden 11, Bückeburg, ist ferner vom Parkplatz einsehbar. Der Kläger konnte mithin erkennen, dass dort Schnee lag. Er musste aufgrund seiner Kenntnis damit rechnen, dass bei Tauwetter Dachlawinen abgehen. Der für ihn erkennbaren Gefahr hätte er auf einfache Weise dadurch entgehen können, dass er seinen Pkw an einem anderen Ort abstellt, der nicht durch Dachlawinen gefährdet ist.

3.

Aus der Niedersächsischen Bauordnung ergibt sich ebenfalls nicht, dass grundsätzlich an jedem Dach Schneefanggitter anzubringen sind. Nach § 32 Abs. 2 NBauO ist dies nur der Fall, wenn die Verkehr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?