Tenor
Auf die Anweisungsbeschwerde vom 11.05.2010 wird die Kostenberechnung des Notars W aus E vom 17.09.2009 (Rechnungs-Nr. I09/036) wie folgt abgeändert:
Kostenaufstellung zu UR-Nr. 0900072, Rechnungs-Nr. I09/036
Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag
Wert gem. § 39 II KostO 25.128,93 € + 50.000,00 €
20/10 Gebühr § 36 II KostO aus 75.128,93 € -354,00 €
Dokumentenpauschale (10 Kopien) §§ 136 I, 152 KostO -005,00 €
Dokumentenpauschale (email), Umwandlung in XML-Strukturdateien, Weiterleitung Handelsregister, § 136 III KostO -005,00 €
Entgelte Post- u. Telekom.dienste, §§ 137, 152 II 1a, b -005,80 €
Handelsregisterauszug vom 19.02.2009 -004,50 €
Zwischensumme -374,30 €
19% Mehrwertsteuer gem. § 151a KostO -071,12 €
Vorschuss auf Honorar -516,82 €
Summe -071,40 €
Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 96,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Notar betreibt auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Dortmund die Anweisungskostenbeschwerde gem. § 156 Abs. 7 S. 1 KostO hinsichtlich der streitgegenständlichen Kostenberechnung. Unter dem 03.03.2009 beurkundete der Notar zu seiner UR-Nr. 72/09 einen Kaufvertrag über den Verkauf eines Geschäftsanteils an der Fa. D GmbH seitens eines Herrn M an den Beteiligten zu 1), beide Gesellschafter der vorgenannten GmbH. Mit der streitgegenständlichen Kostenberechnung vom 17.09.2009, die der Notar dem Beteiligten zu 1) erteilte, machte er u.a. eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO i.H.v. 30,00 € für das "Erstellen der Gesellschafterliste auf Wunsch des Geschäftsführers" und eine 10/10 Gebühr gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für eine "Bescheinigung über Tatsachen gem. § 40 GmbHG" i.H.v. 66,00 € geltend. Bei der Notarprüfung wurde die Ansetzung dieser Gebühren beanstandet. Dem Notar wurde die Anweisung erteilt, insoweit das Beschwerdeverfahren gem. § 156 Abs. 7 KostO einzuleiten. Dem liegt hinsichtlich der Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO die Auffassung zugrunde, dass die Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG ein gebührenfreies Nebengeschäft sei. Hinsichtlich der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Erstellung der Gesellschafterliste seit der Neufassung des § 40 Abs. 2 GmbHG auf den Notar übergegangen und dadurch ebenfalls ein gebührenfreies Nebengeschäft geworden sei. Der Notar ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG um eine nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO gebührenpflichtige Bescheinigung über Tatsachen handele, die ausdrücklich nicht unter § 47 KostO falle. Die Erstellung der Gesellschafterliste sei gem. § 147 Abs. 2 KostO zu vergüten, da sich eine Verpflichtung des Notars zu ihrer Erstellung aus § 40 Abs. 2 GmbHG nicht entnehmen lasse. Wegen der näheren Darlegung seiner Rechtsauffassung wird auf die Schriftsätze vom 11.05.2010, 20.07.2010 und 26.07.2010 verwiesen. Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 24.06.2010 eine kostenrechtliche Stellungnahme abgegeben, auf die hier Bezug genommen wird.
II.
Die Anweisungskostenbeschwerde des Notars ist gem. § 156 Abs. 6 KostO statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet, weil die in der beanstandeten Kostenberechnung erhobenen Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung der Gesellschafterliste und nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG nicht angefallen sind, da es sich bei den zugrunde liegenden Tätigkeiten des Notars jeweils um gebührenfreie Nebengeschäfte zu der Beurkundung des Anteilsübertragungsvertrages der Gesellschafter handelt. Ein Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO liegt vor, wenn es sich um ein im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtiges Geschäft handelt, das zu dem Hauptgeschäft derart in Zusammenhang steht, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sondern nur dazu dient, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern. Es muss darüber hinaus zum Pflichtenkreis des Notars gehören, also von ihm ohne besonderen Auftrag zur sachgemäßen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen sein (vgl. z.B. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 4 f.; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919). Hinsichtlich der Erstellung der Gesellschafterliste galt schon bisher, dass jedenfalls dann, wenn der Notar die Liste auftragsgemäß fertigt, sie die Vollziehung der Anmeldung fördert und mit der Anmeldung wiederum die Vollziehung des von dem Notar beurkundeten Geschäfts der Gesellschaft gefördert wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., DNotZ 1987, 641; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), jedenfalls bei den zum Handelsregister anzumeldenden und dort einzutragenden Veränderungen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), zu denen auch die im vorliegenden Fall vorgenommene Anteilsübertragung mit der Folge einer Änderung des Umfangs der Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH gehört. Seit der fast vollständigen Neufassung des § 40 GmbHG durch das M...