Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3.

    Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiger Lieferant für Rohlinge, aus denen individuelle Kfz-Kennzeichen geprägt werden. Zum Teil ist die Klägerin an einigen lokalen Standorten von Kfz-Zulassungsstellen auch selbst als Schilderprägeunternehmen tätig, dies trifft auf die Kfz-Zulassungsstelle der Stadt N in der S-Straße 5 - 7 zu. Der Beklagte ist Ei-gentümer des Grundstücks S-Straße 5 - 7, auf dem die Kfz-Zulassungsstelle Räume gemietet hat, um dort ihrer amtlichen Tätigkeit nachzugehen. Auf dem großen Grundstücksgelände des Beklagten befin-det sich ein Schilderprägeunternehmen.

Betreiber des Schilderprägeunternehmens war zunächst jahrelang die C. Nunmehr wird das Prägeunternehmen von der L betrieben. Die C war ein Tochterunterneh-men der V, Schilderfabrik und Maschinenbau, in T. Die C war unter der Geschäftsadresse der V geschäftsansässig. Die V selber ist ihrerseits hauptsächlich Lieferant von Rohlingen für die Prägung von Kfz-Kennzeichen. Die V gehört zu einem Unter-nehmensverbund mit der L, die ihrerseits Rohlinge liefert und zugleich an den lokalen Standorten von Kfz-Zulassungsstellen durch Schilderprägeunternehmen vertreten ist, dies überwiegend durch Tochter-unternehmen oder durch Unternehmen, mit denen die L durch Gewinnabführungsverträge verbunden ist.

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darum, ob der Beklagte in wettbewerbs- bzw. kartellrechtswidriger Weise zu Lasten der Klägerin handelt, und zwar in der folgenden Weise:

Die Klägerin betreibt ihr Gewerbe, welches die Prägung von Kfz-Schildern zum Gegenstand hat, auf dem Grundstück S-Straße 13. Dieses Grundstück liegt exakt gegenüber dem Grundstück S-Straße 5 - 7, also dem Grundstück des Beklagten. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass es über drei Einfahrten verfügt; das Grundstück, auf dem die Klägerin tätig ist, liegt in etwa auf Höhe der mittleren Einfahrt.

Die Klägerin trägt nun vor, dass sich der Beklagte aufgrund des Vertragsgeflechts mit der Unternehmensgruppe V und L, zu dessen Einzelheiten aus Sicht der Klägerin auf den Vortrag Blatt 6 - 7 der Akten Bezug genommen wird, zu deren willfährigen Werkzeug machen lassen und habe nun durch eigene Aktivitäten eine Behinderungssituation zum Nachteil der Klägerin geschaffen. Nachdem nämlich bekannt geworden sei, dass auf dem Grundstück S-Straße 13 ein konkurrierendes Schilderprägeunternehmen eingerichtet werden sollte, sei an der im Klageantrag angegebenen Grundstückseinfahrt, welche die mittlere Einfahrt des Grundstücks des Beklagten darstelle, zunächst ein Bauzaun aufgestellt worden, der mit dem bereits vorhandenen fest installierte Zaun verbunden worden sei. Zur näheren Illustration wird insoweit auf Anlage 12 Bezug genommen. Nachdem im Juni 2010 der Bauzaun auf Betreiben der städtischen Feuerwehr wieder entfernt worden sei, habe der Beklagte die streitgegenständliche Zufahrt mit einem festen Tor versehen. Dieses Tor sei seither während der Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle ge-schlossen, werde nach Dienstende aber wieder für den Verkehr auf das Grundstück geöffnet. Dies stelle ein wettbewerbswidriges bzw. den Wett-bewerb zu Lasten der Klägerin beschränkendes Verhalten dar.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den Zugang zu dem Grundstück N, S-Straße 5- 7 auf der Straßenseite gegenüber dem Grundstück S-Straße 13 während der Öffnungszeiten der auf dem Grundstück ansässigen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt N für Besucher der Zulassungsstelle zu vereiteln, insbesondere indem die Zufahrt durch ein Tor geschlossen oder ein Bauzaun aufgestellt wird, so dass Zulassungsinteressenten an einem direkten Fußgän-gerverkehr zwischen Zulassungsstelle und dem in der S-Straße 13 ansässigen Schilderprägeunternehmen der Klägerin gehindert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist daraufhin, dass, was unstreitig geblieben ist, das Grundstück jederzeit über die beiden anderen Zufahrten zugänglich ist. Die dritte, nämlich die mittlere, hier streitgegenständliche Zufahrt, sei für den Verkehr auf und von dem Grundstück eigentlich nicht erforderlich. Hintergrund der Errichtung des Tores sei, dass es dem Beklagten darum gegangen sei, Beeinträchtigungen des Grundstücks von außerhalb, etwa durch das Abstellen schrottreifer Pkw im Zusammenhang mit einem Ge-brauchtwagenhandel in der Nähe bzw. auch die Vermüllung des Grund-stücks durch Passanten zu unterbinden. Der Umstand, dass das Grund-stück ab 16.00 Uhr wieder geöffnet werde, hänge mit der Bitte eines wei-teren Mieters des Grundstücks, der eine Systemgastronomie betreibt, zu-sammen. Die vorherige Stellung des Bauzauns habe mit b...

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