Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung
Orientierungssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Heizkostenabrechnung ordnungsgemäß ist, kommt es auf deren materielle Richtigkeit nicht an. Eine formell ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung muss (nur) den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, dh. sie muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und als Mindestangaben enthalten: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Anschluss BGH, 17. November 2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 10.8.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.3.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 974,43 € (i.W.: neunhundertvierundsiebzig 43/100 Euro) nebst Zinsen verurteilt wurden.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Säumnis tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Wegen des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz wird auf das am 10.8.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 23.3.2004 eingelegt hatten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die nunmehr noch offene Nebenkostenabrechnung 2001 sei nicht nachprüfbar, so dass keine wirksame Abrechnung vorliege und die Forderung der Klägerin damit nicht fällig sei.
Die Berufung wurde zugelassen wegen eines Betrages von 400,84 €.
Die Klägerin greift das Urteil des Amtsgerichts an und verfolgt ihren Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten weiter, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001 Zahlung weiterer 375,68 € nebst Zinsen verlangen. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die vorgenannte Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2001 in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Wie der Bundesgerichts unlängst in seiner Entscheidung vom 17.11.2004 (BGH NJW 2005, 219 ff.) ausgeführt hat, kommt es insoweit auf eine materielle Richtigkeit der Abrechnung grundsätzlich nicht an. Vielmehr muss eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, d.h. sie muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und folgende Mindestangaben enthalten: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Diesen Anforderungen hält die im vorliegenden Fall streitige Nebenkostenabrechnung stand. Sie enthält sämtliche vorgenannten Bestandteile. Auch die in dieser Abrechnung angegebenen Umlageschlüssel sind trotz eines damit sicherlich verbundenen gewissen Lese- und Rechnungsaufwandes für einen durchschnittlich gebildeten und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter nachvollziehbar. Der Mieter ist in der Lage, die Rechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, zu prüfen und bei Unklarheiten auf Klarstellungen durch den Vermieter hinzuwirken.
Lediglich die Berechnung des für den Verbrauch von Kochgas ermittelten Betrag von 25,16 € ist nicht nachvollziehbar und war insoweit aus der Abrechnung zu streichen.
Im Übrigen hat die Klägerin auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagten die zugrunde gelegten Einheiten verbraucht haben. Dies haben die Beklagten nach Einsicht in die Akten und die vorgelegen Protokolle nicht weiter bestritten.
Danach war der Klägerin nach Abzug von 25,16 € für berechnetes Kochgas der noch ausstehende Betrag von 375,68 € zusätzlich zuzusprechen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1735326 |
NZM 2005, 584 |
IGZInfo 2006, 47 |