Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.02.2012 bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Betreffend seiner Mitglieder überreicht der Verfügungskläger die Anlage A 1, deren Vollständigkeit und Richtigkeit die Geschäftsführerin des Verfügungsklägers unter dem 2. Januar 2012 eidesstattlich versichert hat.
Der Verfügungskläger beruft sich darauf, dass ihm auch eine hinreichende Anzahl Mitglieder bezogen auf den hier maßgeblichen Markt angehören, u. a. mehrere Ärzte, zwei Ärztekammern, mehrere Kliniken und verschiedene Heilpraktiker, u. a. auch mit Sitz in Nordrhein Westfalen.
Wegen der Einzelheiten der Mitgliederliste wird auf den Inhalt der Anlage A 1 verwiesen, wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin des Verfügungsklägers auf den Inhalt der Anlage A 2.
Der Verfügungskläger rügt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Werbung des Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit der Behandlung des sogenannten "Kiss- bzw. Kidd-Syndroms bei Säuglingen und Kindern" durch manuelle Therapie.
Der Verfügungsbeklagte ist Arzt und als solcher in einer Gemeinschaftspraxis unter dem Namen "Gemeinschaftspraxis G" in E tätig. Unter der Domäne "L.de" hat der Verfügungsbeklagte zumindest bis zur Abmahnung durch den Verfügungskläger in diesem Verfahren Auffälligkeiten und Symptome bei Säuglingen und Kindern beschrieben, unter dem Oberbegriff "Kiss-Syndrom" bzw. "Kidd-Syndrom" zusammengefasst und durch ihn erzielte Erfolge mit einer Behandlung durch manuelle Therapie geschildert. In der Rubrik "Impressum" ist der Name des Verfügungsbeklagten einschließlich Titel aufgeführt sowie die Bezeichnung FA/Chirotherapie, G #, E unter Angabe einer Telefonnummer. Ferner ist aufgeführt die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die Kassenärztliche Vereinigung von Westfalen Lippe und die zuständige Kammer, nämlich die Landesärztekammer Westfalen Lippe. Wegen der Einzelheiten der Internetseite wird auf den mit der Anlage A 3 zur Antragsschrift zu den Akten gereichten Ausdruck verwiesen.
Unter dem 16.01.2012 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf den Inhalt der Anlage A 4 zur Antragsschrift verwiesen. Der Verfügungsbeklagte antwortete mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.01.2012 seiner Prozessbevollmächtigen. Wegen des Inhalt wird auf die Anlage A 5 zur Antragsschrift verwiesen.
Der Verfügungsbeklagte lehnte die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ab.
Der Verfügungskläger meint, bei den Ausführungen auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten handele es sich um Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und im Sinne des UWG. Diese Werbung verstoße gegen beide Vorschriften, da mit medizinischen Wirkungen geworben werde, die zumindest nicht wissenschaftlich belegt seien. Gleichzeitig sei auch die Diagnose "KISS" als Bezeichnung für eine Erkrankung nicht nachgewiesen. Der Verfügungskläger bezieht sich zu dem Umstand, dass die Diagnose KISS sowie die Behandlung der beschriebenen Symptome durch manuelle Therapie wissenschaftlich umstritten sei auf Ausführungen der Autoren Karch et al. In einem Artikel als Stellungnahme für die Gesellschaft für Neuropädiatrie "manual medizinische Behandlung des KISS-Syndroms und Atlas-Therapie nach Arlen". Wegen des Inhalts wird auf die Anlage A 9 zur Antragsschrift verwiesen. Ferner nimmt der Verfügungskläger insoweit Bezug auf eine Arbeit aus dem Jahr 2009 von Happle et al.-Experten der medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Wegen des Inhalts wird auf die Zitate im Schriftsatz des Verfügungsklägervertreters vom 17. April 2012, Blatt 87 f. d. A., verwiesen.
Die Vorsitzende der Kammer hat unter dem 09.02.2012 auf Antrag des Verfügungsklägers vom 25.01.2012 eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 29 ff. d. A. verwiesen.
Gegen diese einstweilige Verfügung ist Widerspruch seitens des Verfügungsbeklagten erhoben worden.
Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 09.02.2012 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 09.02.2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte rügt die fehlende Klagebefugnis des Verfügungsklägers und meint, der Verfügungskläger habe keine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im hier einschlägigen Bereich der Kinderorthopädie bzw. manuellen Medizin und Chirotherapie. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass es sich bei der Darstellung auf seiner privaten Internetseite nicht um Werbung handele, so dass aus diesem Grund schon kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Das ergebe sich schon d...