Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm genutzte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses C in X zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.922,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 452,83 € seit dem 05.06.2009 und aus jeweils 617,50 € seit dem 04.07.2009, dem 05.08.2009, seit dem 04.09.2009 und dem 06.10.2009 zu zahlen.

Ferner wird der Beklagte verurteilt, ab dem 01.11.2009 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 617,50 €, fällig jeweils zum 3. Werktag des Monats, bis zur Räumung der oben genannten Wohnung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte erwarb zusammen mit seiner damaligen Ehefrau das im Grundbuch von X Bl. ### eingetragene bebaute Grundstück C in X. Mit notarieller Urkunde vom 23.08.1994 bestellten sie eine Grundschuld in Höhe von 400.000,00 DM zugunsten der Stadtsparkasse X zur Sicherung eines entsprechenden Darlehens. Hierbei unterwarfen sie sich der dinglichen Zwangsvollstreckung. Zudem hatten sie auch die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Über das Vermögen des Beklagten wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Eigentum des Beklagten wurde durch den Insolvenzverwalter auf die mittlerweile geschiedene Ehefrau übertragen.

Auf Antrag der Sparkasse X ordnete das Amtsgericht Lünen mit Beschluss vom 08.06.2009 (Az. 023 L 035/08) aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunden des Notars Q vom 23.08.1994 und 16.10.1995 die Zwangsverwaltung des o. g. Grundstückes an. Die Klägerin wurde zur Zwangsverwalterin bestellt.

Der Beklagte bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss des zwangsverwalteten Grundstückes unentgeltlich. Zu seinen Gunsten ist seit dem 11.09.2007 - also zeitlich nach Eintragung der Grundschuld - ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht eingetragen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie eine Nutzungsentschädigung ab dem 01.06.2009. Mit Schreiben vom 07.07.2009 verlangte die Klägerin vom Beklagten eine monatliche Nettonutzungsentschädigung in Höhe von 5,00 €/qm zzgl. Vorauszahlungen auf die Nebenkosten von 1,50 €/qm ab dem 01.06.2009. Insgesamt wurde eine monatliche Bruttonutzungsentschädigung von 650,00 € geltend gemacht, wobei die Klägerin ursprünglich davon ausging, die Wohnung sei 100 qm groß. Mittlerweile besteht Einigkeit darüber, dass die Wohnung lediglich 95 qm groß ist. Mit Schreiben vom 25.08.2009 kündigte die Klägerin das Nutzungsverhältnis und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 23.09.2009 auf, die Wohnung zu räumen und in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben. Zudem wurde er zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes bis zum 08.09.2009 aufgefordert. Der Beklagte räumte weder die Wohnung noch zahlte er den geforderten Betrag.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne eine Nutzungsentschädigung vom Beklagten verlangen. Die unentgeltliche Nutzungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Schuldnereigentümerin sei als Leihvertrag über Wohnraum einzuordnen. Die Klägerin könne daher die Wohnung gem. § 604 BGB zurückverlangen oder die Überlassung gegen Entgelt verlangen. Sie behauptet, die von ihr festgesetzte Nutzungsentschädigung sei ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

  • 1.

    die von ihm genutzte Wohnung im EG des Hauses C in X zu räumen und an die Klägerin in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben,

  • 2.

    an die Klägerin 3.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 650,00 € seit dem 05.06.2009, seit dem 04.07.2009, seit dem 05.08.2009, seit dem 04.09.2009 und seit dem 06.10.2009 zu zahlen,

  • 3.

    an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 650,00 €, beginnend ab dem 01.11.2009, fällig jeweils zum 3. Werktag des Monats, bis zur Räumung der im Klageantrag zu Ziff. 1.) genannten Wohnung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, eine Nutzungsentschädigung sei vom Beklagten nicht zu zahlen. Auch sei er nicht zur Räumung verpflichtet.

Er behauptet, der Gläubigerin sei bekannt gewesen, dass ein Wohnrecht zugunsten des Beklagten eingeräumt werden sollte. Es sei daher treuwidrig, nun eine Nutzungsentschädigung zu verlangen.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

1.

Die Klägerin kann gem. § 985 BGB von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der von ihm benutzten Wohnung verlangen, da er kein Recht zum Besitz hat. Zwar hatte der Beklagte zunächst gegenüber der Eigentümerin ein Recht zum Besitz aufgrund der unentgeltlichen Nutzungsvereinbarung. Ab Anordnu...

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