Verfahrensgang

AG Chemnitz (Urteil vom 23.02.2022; Aktenzeichen 17 C 1438/20 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichtes Chemnitzvom 23.2.2022 (Gz.: 17 C 1438/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entgelt gemäß eines Verwaltervertrages vom 19.10.2017.

Am 19.10.2017 wurde die Klägerin in einer Eigentümerversammlung der ... vom 19.10.2017 zur Verwalterin bestellt.

... als notariell bestellter Vertreter der ... und als „Vertreter der Eigentümergemeinschaft” auftretend schloss namens der ... am 19.10.2022 einen Vertrag betreffend die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die ... verkaufte mit Kaufvertrag vom 3.4.2018 sämtliche Wohnungseigentumseinheiten an .... Dieser wurde in der Folge als Eigentümer aller Wohnungseigentumseinheiten in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin erklärte gegenüber der ... mit Schreiben vom 16.12.2019, dass die ihr Amt als Verwalterin niederlege und forderte die Zahlung rückständigen Verwalterhonorars, nämlich je ... EUR monatlich für den Zeitraum von Juli 2018 bis August 2019 und je ... EUR für den Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2019. Hierauf zahlte ... am 9.1.2020 ... EUR. Mit den zuletzt in erster Instanz gestellten Klageanträgen begehrt die Klägerin restliche Vergütung für den Zeitraum bis Dezember 2019 und Schadensersatz statt der Leistung für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2021 abzüglich ersparter Aufwendungen. Insgesamt forderte die Klägerin von der Beklagten in erster Instanz zuletzt die Zahlung von ... EUR zuzüglich Zinsen abzüglich am 15.7.2020 verrechneter ... EUR.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die ... nicht durch die Vereinigung aller Wohnungseigentumseinheiten in einer Hand untergegangen sei. Vielmehr wäre von einem Untergang der WEG nur bei Schließung der Wohnungsgrundbücher auszugehen gewesen.

Die Beklagte behauptet, bereits vor dem Verkauf aller Miteigentumsanteile an ... seien alle Wohnungseigentumsanteile in der Hand einer Eigentümerin vereinigt gewesen, nämlich bei der ....

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichtes Chemnitz vom 23.2.2022 (Gz.: 17 C 1438/20) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Chemnitz wies mit Endurteil vom 23.2.2022 die Klage als unzulässig ab. Die Beklagte ... könne nicht mehr verklagte werden und habe auch bei Eingang der Klageschrift nicht mehr verklagt werden können, da sie nicht mehr existiert habe. Darauf, dass nach In-Kraft-Treten der WEG-Reform zum 1.12.2020 auch bei Zusammenfallen aller Anteile bei einem Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 1 S. 2 WEG die Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann ende, wenn die entsprechenden Grundbücher zu den einzelnen Anteilen geschlossen werden, komme es nicht an, da die in Anspruch genommene Wohnungseigentümergemeinschaft schon vor Inkrafttreten der WEG-Reform untergegangen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auf den streitgegenständlichen Sachverhalt durch die am 1.12.2020 in Kraft getretene Reform § 7 Abs. 4 WEG a.F. nicht mehr anwendbar sei, da § 9 WEG greife. Nach § 48 Abs. 5 WEG seien auf die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren nur die Vorschriften des 3. Teils des Gesetzes in der vor dem 1.12.2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dazu gehöre § 9 WEG aber nicht, so dass auch § 7 Abs. 4 WEG a.F. als Vorgängernorm keine Anwendung mehr finden könne.

Die Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Wohnungseigentümers habe im Übrigen auch nach der vor dem 1.12.2020 geltenden Rechtslage nicht zum Untergang der ... geführt; vielmehr sei von einem ununterbrochenen Fortbestand dieser Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen. Vor dem Hintergrund der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sei diese von der Anzahl ihrer Mitglieder zu abstrahieren gewesen, sodass schon nach alter Rechtslage kein endgültiges Erlöschen der Eigentümergemeinschaft durch bloße Vereinigung erfolgt sei. Durch § 9a Abs. 1 S. 2 WEG (n.F.) habe der Gesetzgeber die bereits zuvor bestehende Rechtslage klarstellend bestätigt.

Selbst, wenn man sich dem nicht anschließen wollte, sei jedenfalls mit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einen weiteren Miteigentümer von einem Wiederaufleben der ursprünglichen Gemeinschaft auszugehen.

Auch, wenn man nicht von einem Fortbestand, sondern von einem Wiederaufleben der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgehe, stehe das bisherige Verwaltungsvermögen der vormaligen Wohnungseigentümergemeinschaft der wiederauflebenden Wohnungseigentümergemeinschaft erneut zu; genau dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 7 WEG a.F (vgl. S. 63 der Bundestagsdrucksache 16/887).

Die Klägerin beantragte im Beru...

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