Tenor
Der angemessene Abfindungsbetrag auf Grund des in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird auf 41,52 Euro je Stückaktie der A AG festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre, soweit sie nicht bereits durch den Vergleich vom 20. Januar 2010 geregelt sind, haben die Antragsgegner zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegner.
Gründe
I.
Die A AG hat am 09.04.2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Hauptaktionärin, der B Beteiligungs GmbH GmbH & Co. KG (nachfolgend: B) geschlossen. Die außerordentliche Hauptversammlung der A AG hat am 23.05.2003 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt sowie die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A AG auf B gemäß §§ 327 a ff AktG beschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 04.06.2003 in das Handelsregister der A AG eingetragen. Der Übertragungsbeschluss wurde nach Durchführung eines Freigabeverfahrens gemäß § 327 e Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 AktG am 29.01.2004 im Handelsregister der A AG eingetragen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmt - ebenso wie der Übertragungsbeschluss - eine Barabfindung in Höhe von jeweils 32,50 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie an die A AG sowie eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 2,224 Euro je Stückaktie. Mit dem Spruchverfahren begehren die außenstehenden Aktionäre, darunter die Antragsteller, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs gemäß §§ 304, 305 AktG.
Mit Beschluss vom 01.05.2009 hat das Amtsgericht Wuppertal - 145 IN xxxx - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B eröffnet und Rechtsanwalt CCC zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 01.05.2009 hat das Amtsgericht Wuppertal - 145 IN 87/09 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG eröffnet und ebenfalls Rechtsanwalt CCC zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Insolvenzverwalter der B hat Rechtsanwalt CCC am 28.05.2009 die Unzulänglichkeit der Masse, alle Masseverbindlichkeiten in voller Höhe erfüllen zu können, angezeigt.
Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragsteller in dem vorliegenden Spruchverfahren, bis auf die im Rubrum genannten Antragsteller, zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens am 20.01.2010 vor dem Landgericht Düsseldorf einen Vergleich mit Rechtswirkungen eines Vertrages zugunsten Dritter, wonach die in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegte Barabfindung in Höhe von jeweils 32,50 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der A AG um 12,50 Euro je Aktie erhöht wurde und Rechtsanwalt CCC als Insolvenzverwalter der B den Anspruch als Zahlung dieses Erhöhungsbetrages nebst pauschalierter Zinsen im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO anerkannte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2010 (Bl. 867 ff d. A.) verwiesen.
Die Antragsteller beantragen weiterhin,
eine angemessene Abfindung und einen angemessenen Ausgleich festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen
II.
Die Anträge auf Erhöhung der angemessenen Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) sind mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt begründet.
Die angemessene Barabfindung muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Hauptversammlung berücksichtigen. Angemessen ist die Abfindung nur dann, wenn dem Aktionär das Verlangen nach Abgabe seiner Aktien gegen einen Betrag ermöglicht wird, der dem wirklichen oder wahren Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Ist der nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzende Unternehmenswert höher als der Börsenwert, wovon vorliegend auszugehen ist, ist dem Aktionär der höhere Verkehrswert, die Aktie, zuzubilligen,
Die Kammer geht von der Anwendung des IDW S 1 (2005) auch im Hinblick auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens seit dem 01.01.2001 aus. Der in der Rechtsprechung und der Literatur verbreiteten Ansicht, insbesondere in Ansehung des Halbeinkünfteverfahrens sei die Anwendung des IDW S 1 in der Fassung 2005 geboten, wird von der Kammer in nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht geteilt.
Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, welches in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/05 - ausgeführt hat:
"Zu der Frage, welcher Bewertungsstandard heran zu ziehen ist, hat das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend ausgeführt, dass das Gericht in einem laufenden Spruchverfahren zwar nicht grundsätzlich gehindert ist, eine frühere Unternehmensbewertung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen, es jedoch derartigen unveränderten Auffassungen nicht folgen mu...