Verfahrensgang

AG Neuss (Entscheidung vom 26.08.2010; Aktenzeichen 65 M 2077/10)

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.03.2011; Aktenzeichen I-10 W 16/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.08.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 26.08.2010 (Az.: 65 M 2077/10) bleibt die Tochter des Schuldners XXX unberücksichtigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: bis 1.800,00 - (10% der zu vollstreckenden Forderung)

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Schuldner hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2009 angegeben, dass er seiner Tochter keinen Unterhalt leistet. Dass der Schuldner zwischenzeitlich eine Arbeit aufgenommen hat und Einkünfte erzielt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, dass der Schuldner nunmehr auch Unterhalt zahlt. Dem Gläubiger ist es auch nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner weiterhin keinen Unterhalt zahlt. Aus diesem Grund hat die Kammer - im Einverständnis mit dem Gläubiger - dem Schuldner Gelegenheit gegeben, zu dem Vortrag des Gläubigers Stellung zu nehmen. Ihm oblag es, die fortbestehende Vermutung, dass er weiterhin keinen Unterhalt zahlt, zu widerlegen. Der Schuldner hat indes keine Stellungnahme abgegeben, so dass davon auszugehen ist, dass er auch weiterhin keinen Unterhalt zahlt.

Dem Schuldner bleibt es unbenommen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen, soweit er die Unterhaltszahlungen wieder aufnimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4014327

JurBüro 2011, 159

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?