Verfahrensgang
AG Krefeld (Urteil vom 23.12.2011; Aktenzeichen 14 C 77/10) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 23. Dezember 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld – 14 C 77/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.800,– EUR
Tatbestand
I.
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft XXX in XXX, deren Verwalterin die Beigeladene ist. Die Kläger sind seit März 1987 Sondereigentümer der im 1. OG links gelegenen Wohnung.
Das Objekt wurde im Jahre 1983 fertiggestellt. Die Teilungserklärung datiert auf den 14. Oktober 1980. Nach § 3 Ziffer 2 der Teilungserklärung sind Rollläden Gegenstand des Sondereigentums (Blatt 37, 38 d. A.).
In der auf Blatt 13f der Akten befindlichen Baubeschreibung für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Fenster und Fenstertüranlagen wie folgt festgehalten:
C.
2.
d) Innenausbau
…
1. Fenster und Fenstertüranlagen
Diese Anlagen werden hergestellt aus wärmegedämmten Aluminium-Verbundprofilen mit einer Bautiefe von 55 mm. Die thermisch getrennten Profile bestehen aus einem inneren und einem äußeren Aluminiumteil, sowie den Verbindungselementen aus hochwertigem glasfaserverstärktem Kunststoff mit spezieller Brandschutzausrüstung. Mit diesem System werden die gleichen Wärmedämmwerte wie bei einer Isolierglasscheibe erreicht. Weiterhin können mit diesem System sehr gute Schalldämmwerte erreicht werden.
Die erforderlichen Beschlagteile bei Dreh-Kipp-Fenstern sind verdecktliegend angeordnet. Die in der Dachfläche befindlichen Fenster sind Velux-Fenster oder gleichwertig aus Holz mit Isolierverglasung.
Äußere Fensterbänke in Verbindung mit den Fenstern in Leichtmetall.
Die Haustür erhält einen Türfeststeller, äußeren schwarzen Griff und Sicherheitsschloss, Klingeln, Sprechanlage und Briefkästen.
Alle Fenster im Erdgeschoss und 1. – 3. Obergeschoss erhalten an der Straßenseite Kunststoff-Rollläden.
In der Eigentümerversammlung vom 08. Juni 2010 (Protokoll Blatt 21f d. A.) wurde wie folgt festgehalten:
7 – Einbau neuer Fenster bzw. teilweisen Einbau neuer Fenster
Der Verwalter legte die Angebote der Firma XXX für neue Fenster vor.
Die Kosten belaufen sich auf folgende Beträge:
Aluminium Vorderfront: EUR 96.200,–, Kunststoff weiß mit brauner Beschichtung und Dreifachverglasung: Wohnungen vorne: EUR 52.600, Treppenhäuser: EUR 7.965,–, Rückfront EUR 127.000,–.
Es ergab sich eine ausgiebige Diskussion. Der Verwalter wurde gebeten, zwei weitere Angebote für die Erneuerung der Fenster vorne in Kunststoff weiß mit brauner Beschichtung einzuholen. Es soll dann unter Beifügung der Angebotsübersicht für den Zeitraum Ende 07/2010 Anfang 08/2010 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung eingeladen werden.
8 – Beschlussfassung über die Verlängerung des Verwaltervertrages
Der mit der XXX geschlossene Verwaltervertrag wird bis zum 31.03.2011 verlängert.
Abstimmung: Ja: 17; Nein: 0; Enthaltungen: 1.
In der Eigentümerversammlung vom 31. August 2010 (Blatt 24 GA) wurde unter TOP 2 wie folgt festgehalten:
2 – Einbau neuer Fenster
Die gesamte Sachlage wurde ausgiebig erörtert. Der mit der Einladung vom Verwalter übersandte Angebotsspiegel wurde besprochen und diverse technische Dinge erörtert und im Anschluss Folgendes beschlossen:
Der Verwalter wird bevollmächtigt, den entsprechenden Auftrag zur Erneuerung der Fenster an die Firma rollladen XXX zu vergeben. Es sollen Kunststofffenster innen weiß, außen mit brauner Folienbeschichtung eingebaut werden. Sofern ein Eigentümer die braune Folienbeschichtung innen wünscht, wird dies von der Gemeinschaft übernommen, da jetzt auch braune Fenster eingebaut sind. Die Kosten der Maßnahme sollen der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
Zu dem Ausführungsumfang wurde dann einzeln wie folgt abgestimmt:
Austausch Fenster in den Wohnungen: 19 Ja, 2 Nein, 0 Enthaltungen. Beschluss gefasst.
Austausch Fenster in den Treppenhäusern: 15 Ja, 6 Nein, 0 Enthaltungen. Beschluss nicht gefasst.
Fenster mit 3-fach Verglasung: 18 Ja, 3 Nein, 0 Enthaltungen. Beschluss gefasst.
Bei den Rollladenkästen sind verschiedene Möglichkeiten der Dämmung angeboten worden. Da für eine Ausführung z. T. die Tapeten beschädigt werden, sollen diese Dämmungen von jedem Eigentümer individuell beauftragt werden. Die Maßnahme kann auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden.
Abstimmung: 19 Ja, 2 Nein, 0 Enthaltungen. Beschluss gefasst.
Mit der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 31. August 2010 hatte die Beigeladene die Angebotsübersicht (Blatt 6 d. A.) übermittelt.
Die Kläger haben den Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 31. August 2010 angefochten.
Die Kläger haben beantragt,
den Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 31. August 2010 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass § 22 Absatz 2 WEG eingreife.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss v...