Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Gewerberaummietverhältnis zwischen den Parteien über das Ladenlokal A, Erdgeschoß, in 40211 Düsseldorf fortbesteht und nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.04.2011 mit Wirkung zum 31.05.2011 beendet worden ist.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.135,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 612,85 € seit dem 06.07.2010 sowie aus jeweils 315,35 € seit 06.08.2010, 06.09.2010, 06.10.201, 06.11.201, 06.12.2010, 06.01.2011, 06.02.2011, 06.03.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2008/2009 bis 2009/2010.

  • 3.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4% und die Beklagte 96% zu tragen.

  • 5.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juni 2007 ein Zeitmietverhältnis über ein Ladenlokal im Erdgeschoß A in Düsseldorf, dass gem. § 3 des Mietvertrags am 31. Mai 2011 endet. Die Beklagte mietete dieses Ladenlokal zum Betrieb eines "B". Gegenstand des Rechtsstreits sind die Mieten für Juli 2010 bis März 2011. Die vereinbarte Miete betrug 3.986,50 €. Die Klägerin akzeptierte wegen im November 2007 begonnener U-Bahn-Bauarbeiten eine Mietminderung von 10 % und legt ihrer Berechnung daher eine Miete von 3.587,85 € zugrunde. Die Beklagte zahlt im Juli 2010 2.975,00 €, in den anderen hier streitigen Monaten 3.272,50 €. Es ergibt sich eine Differenz von 3.135,65 €.

Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis außerordentlich zum 31. Mai 2011.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie der von ihr vorgenommenen Abzüge von der Miete.

Die Klägerin trägt dazu ihre Auffassung vor, dass ein relevanter Mangel nicht vorgelegen habe, weil das Geschäft der Beklagten - was auch unstreitig ist - grundsätzlich stets erreichbar gewesen sei. Im März 2010 habe sich der Schwerpunkt der Baustelle auf die andere Straßenseite verlagert. Ab April 2010 habe völlig uneingeschränkter Zugang vorgelegen. Die Beklagte sei, so behauptet die Klägerin, bereits vor Vertragsabschluss von dem vermittelnden Makler auf bevorstehende U-Bahn-Arbeiten aufmerksam gemacht worden. Die Umsatzrückgänge habe die Beklagte selbst durch Verschärfung der Wettbewerbssituation durch Öffnung mehrerer B-Geschäfte verursacht.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Gewerberaummietverhältnis zwischen den Parteien über das Ladenlokal A, Erdgeschoß, in 40211 Düsseldorf fortbesteht und nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.04.2011 mit Wirkung zum 31.05.2011 beendet worden ist.

  • 2.

    Die Beklagte zahlt an die Klägerin 3.135,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 612,85 € seit dem 06.07.2010 sowie aus jeweils 315,35 € seit 06.08.2010, 06.09.2010, 06.10.2010, 06.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011, 06.02.2011, 06.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet: In der Zeit von Januar bis Oktober 2008 habe sie eine Kundenfrequenz von 1.500/Monat gehabt. Diese sei dann immer weiter gefallen. Im Januar 2010 habe sie eine Kundenfrequenz von unter 500 gehabt. Das habe sich dann nicht mehr signifikant verbessert. Im April 2010 sei der Geschäftsbetrieb infolge der Bauarbeiten fast vollständig zum Erliegen gekommen. Ihr sei der Betrieb des B unzumutbar.

Die Beklagte behauptet zudem, dass sie von der Klägerin vor Abschluss des Mietvertrags nicht auf den geplanten Bau der Wehrhahn-Linie hingewiesen worden sei. Sie hätte den Mietvertrag in Kenntnis des Bauvorhabens nicht abgeschlossen.

Weiterhin beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, welches sie damit begründet, dass die Klägerin die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008/9 bis 2010/11 unterlassen habe.

Die Beklagte erklärt die Hilfsaufrechnung mit einer angeblichen Forderung über 83.716,50 €, welche sie wie aus Bl. 3 und 4 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2011 (Bl. 76 GA) ersichtlich begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Aus der Beeinträchtigung des gemieteten Ladenlokals durch den U-Bahn-Bau auf der Wehrhahnlinie leitet sich ein Mangel nach § 536 BGB nicht ab. Daher ist weder die Miete wegen dieses angeblichen Mangels gemindert noch ergibt sich aus ihm eine Berechtigung der Beklagten zur außerorden...

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