Verfahrensgang

AG Mettmann (Urteil vom 14.03.2022; Aktenzeichen 26 C 29/21)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 14.03.2022 (Az. 26 C 29/21) unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft Z.-straße, V.-straße, J., aus der Eigentümerversammlung vom 21.09.2021 zu den Tagesordnungspunkten 6b) (Ziffer 1-5) „Vorsorgliche Beschlussfassung über die Änderung der Kostenverteilungsschlüssel”, 7 „Beschlussfassung über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen 2019 vom 20.08.2021 ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen beschlossener Vorschüsse” und 8 „Beschlussfassung über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen 2020 vom 20.08.2021 ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen beschlossener Vorschüsse” werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten, der Wohnungseigentümergemeinschaft Z.-straße, V.-straße in J., deren Verwalterin die Firma N. aus C. ist. Der Miteigentumsanteil des Klägers beträgt insgesamt 708,44/100.0000 Miteigentumsanteilen (MEA), wovon 615,51 MEA auf seine Wohneinheit und 92,93 MEA auf den Tiefgaragenstellplatz entfallen.

Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Beschlussfassungen zu TOP 6b (Ziffer 1-5), TOP 7 und TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 21.09.2021. Hierzu heißt es ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 21.09.2021 (Anlage K2, Bl. 35 ff. e-Akte des Amtsgerichts):

„(…) 6. Vorsorgliche Beschlussfassung über die Änderung der Kostenverteilerschlüssel (…)

b) Beschlussanträge zur Sache:

Die Eigentümerversammlung beschließt, da nicht mit einer zeitnahen evtl. Entscheidung der

Frage der korrekten Anwendung der Kostenverteilerschlüssel im o.g. Rechtsstreit zu rechnen ist, insbesondere die Handhabung der bisher angewandten Kostenverteilerschlüssel vorsorglich weiterem Streit zu entziehen, indem durch Beschluss der Eigentümerversammlung die Anwendung der streitigen Kostenverteilerschlüssel ab dem 1.1.2019 geregelt wird. Hierzu beschließt die Eigentümerversammlung, dass

1) mit Blick auf die seit Jahrzehnten aufgrund Beschlusses der Eigentümersammlung in

den Wohnungseigentumseinheiten installierten Kaltwasserzähler sowie mit Blick auf den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.6.1996 zu TOP 6, wonach die Kosten für Wasser und Abwasser seit dem 1.1.1997 zu 100% verbrauchsabhängig nach den Ablesewerten der Wasseruhren zu verteilen waren, mit Wirkung ab dem 1.1.2019 die Kosten für Kaltwasser und Abwasser verbrauchsabhängig nach dem Verhältnis der abgelesenen Verbrauchswerte der Kaltwasserzähler auf die Wohnungseigentumseinheiten (Wohnungseinheiten) umzulegen,

2) mit Wirkung ab dem 1.1.2019 die Kosten für den Betrieb der gemeinschaftlichen Kabel-TV/Rundfunk-Versorgung (Kostenposition „Kabelfernsehen”) nach der Anzahl der angeschlossenen Wohnungseigentumseinheiten (181) auf die Wohnungseigentumseinheiten (Wohnungen) jeweils pro Einheit umgelegt werden,

3) mit Wirkung ab dem 1.1.2019 mit Blick auf die seit Jahrzehnten geübte Praxis dieKosten für die im jeweiligen Verwaltervertrag jeweils getrennt pro Einheit für die Wohnungseigentumseinheiten (Wohnungen) sowie für die Teileigentumseinheiten (TG-Stellplätze) vereinbarte Grundvergütung des Verwalters nach der Anzahl der Einheiten, getrennt nach Wohnungen und TG-Stellplätzen, jeweils nach der Anzahl der Einheiten pro Einheit umgelegt werden,

4) mit Wirkung ab dem 1.1.2019 mit Blick auf den Beschluss der Eigentümerversammlungvom 23.5.2017 zu TOP 4, wonach dem Verwalter ab 2017 für die jährliche Erstellung von Steuerbescheinigungen nach § 35a EstG eine besondere Vergütung (derzeit 4,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer) pro Wohnungseinheit zusteht, die hierdurch entstehenden Kosten mit Wirkung ab dem 1.1.2019 nach der Anzahl der Wohnungseinheiten auf diese pro Einheit umgelegt werden,

5) mit Wirkung ab dem 1.1.2019, soweit dem Verwalter gegenüber derWohnungseigentümergemeinschaft gemäß dem jeweiligen Verwaltervertrag besondere Vergütungen über die vereinbarte Grundvergütung hinaus sowie diesbezüglich Aufwendungsersatzansprüche (hier: Ersatz der dem Verwalter für die Beglaubigung derVerwalterzustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums entstehenden Notarkosten) zustehen, die hierdurch entstehenden Kosten unter Freistellung der übrigen Sondereigentumseinheiten nach dem Verursachungsprinzip auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten pro Einheit umgelegt werden; d.h. nur derjenigen Sondereigentumseinheit im Rahmen der Jahresabrechnung belastet werden, in Ansehung derer bzw. deren Eigentümer(s) die besonders zu vergütenden Tätigkeiten des Verwalters erbracht bzw. hierdurch entstehenden vorgenannten Kosten zurechenbar veranlasst und/oder verursacht wurden. Dies betrifft gem. dem derzeit geltenden Verwaltervertrag insbesondere die dort zugunsten des Verw...

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