Tenor
I.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,
1.
an den Klägerin € 13.847,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung von 15 Stück der am 03. März 2006 erworbenen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
2.
an die Klägerin weitere € 899,40 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2008 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 Prozent und die Beklagte zu 90 Prozent.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Klägerin ist von Beruf Angestellte.
Am 24. Juni 2003 eröffnete sie bei der Beklagten unter der Kunden-Nummer XXXXXXX ein Wertpapierdepot. Über dieses Depot investierte sie zunächst in Aktieneinzelwerte und dann in mehrere Rentenfonds und Aktienfonds verschiedener Zielrichtungen. Im Dezember 2005 erwarb sie darüber hinaus ein Zertifikat, dessen Zinszahlungen von der Wertentwicklung von zehn unterschiedlichen internationalen Aktienindizes abhängig waren.
Mit Wertpapiersammelorder vom 03. Juli 2006 (Anlage K1) kaufte die Klägerin über die Beklagte 15 Stück "XXXXXXXXXXXXXX zu einen Anlagebetrag von € 15.000,00 zuzüglich € 450,00 Ausgabeaufschlag. Emittentin dieser nicht einlagengesicherten Wertpapiere war die zum US-amerikanischen Bankhaus XXXXX gehörende XXXXXXXXXXX.
Die Kursentwicklung der Zertifikate war an den XXXXXXXXXXXX notierte Aktien, 50 Aktien aus dem indischen XXXXXXXXX und maximal 25 Werte aus dem chinesischen Index XXXXXXXX 25 gekoppelt. diente der Börsenindex DivDAX. Der Auszahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DivDAX im Vergleich zu derjenigen des DAX ab. Bei positiver Wertentwicklung sollte der Kunde hieran mit 50 Prozent des Wertzuwachses, maximal 134 Prozent des Nominalwertes teilhaben. Bei einer gewichteten negativen Wertentwicklung sollte der tatsächliche Verlust zur Hälfte als Gewinn an ihn ausgezahlt werden. In dem zu diesem Finanzprodukt herausgegebenen Flyer (Anlage B07) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Anleger das Kreditrisiko der Emittentin und der Garantin trage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Produktflyers verwiesen.
Dem Wertpapierkauf vorangegangen war ein mit der Klägerin am Bestellungstag vom Kundenberater XXXX durchgeführtes Beratungsgespräch, dessen Bestandteil ein früheres, am 22. Dezember 2005 von der Mitarbeiterin XXXXXXXXXX mit der Klägerin durchgeführtes Kundengespräch war, über dessen Inhalt und Ergebnis die Beklagte ein als Risikoprofil bezeichnetes, von der Klägerin unterzeichnetes Schriftstück aufsetzte (Anlage K6). In dem Risikoprofil sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die mit einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden konnten. Von den Stufen sind lediglich die zwei äußeren mit "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" überschrieben. Für die Klägerin wurden ausnahmslos die zwischen diesen beiden äußeren Stufen angeordneten Kästchen angekreuzt. Weiter wurde in dem Risikoprofil vermerkt, dass die Klägerin monatliches Nettoeinkommen von € 1,00 bis € 1.000,00 beziehe, ihr Ehemann als Beamter Hauptverdiener sei und das Gesamtvermögen bei der Beklagten € 76.879,00 betrage. Die Klägerin wünsche eine Rendite von -5% bis 12%. An Wertpapier-Risikoklassen, in denen die Klägerin Kenntnisse und Erfahrungen habe, sind die Klassen eins bis vier angegeben. Nach Wahl der Klägerin und Einschätzung der Beklagten sollte die zukünftige Anlagestrategie ausgewogen (maximaler Risikoanteil 55%) sein. Die maximale Wertpapierrisikoklasse wurde mit "4" angegeben. Schließlich wurde angekreuzt, dass Aufträge der Klägerin nur in Übereinstimmung mit ihrem Risikoprofil ausgeführt werden sollten.
Der Wertentwicklung der XXXX-Anleihe verlief negativ. Betrug der Marktwert für die von der Klägerin gezeichneten Wertpapiere am 29. August 2008 noch € 13.847,40, so fiel sie bis zum 30. September 2008 auf null.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. November 2008 (Anlage K8) forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, den Anlageverlust bis zum 18. November 2008 zu ersetzen.
Hierzu fand sich die Beklagte nicht bereit.
Die Klägerin behauptet, sie habe eine konservative und sichere Geldanlage gewünscht. Das von der Beklagten zum Kundengespräche aufgesetzte Risikoprofil sei ohne Aussage. Die hierin enthaltenen Angaben zu ihrer Anlageerfahrung habe die Kundenberaterin eigenmächtig eingetragen. Mit einer konservativen Anlagestrategie lasse sich die XXX-Anleihe nicht in Einkl...