Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung von 5 Stück Alpha Express Zertifkaten XXXXXXXXXXXXx. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie geht aus abgetretenem Recht vor. Ihr 86-jähriger Ehemann, XXXXXXX, hat ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Vermittlung des Zertifikates mit der ISIN XXXXXXXXXXX mit Schreiben vom 01.10.2008 abgetreten.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Ehemann der Klägerin hatte bereits seit dem 12.03.1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot und hatte bereits vor dem Kauf der streitgegenständlichen Zertifikate bei der Beklagten verschiedene Wertpapiere in Form von Aktienfonds, Immobilienfonds und Zertifikaten erworben.
Am 23.04.2007 fand zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten, XXXXXXXX, ein erstes Beratungsgespräch hinsichtlich eines Alpha Express Zertifikats wie dem streitgegenständlichen statt. Zudem aktualisierte die Beklagte, durch ihren Mitarbeiter Herr XXXXXXXX, zusammen mit dem Ehemann der Klägerin sein sogenanntes "Risikoprofil" (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.), welches dieser dann nach Abarbeitung und Beantwortung der Fragen unterschrieb. In dem Risikoprofil sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die mit einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden konnten. Von den Stufen sind lediglich die zwei äußeren mit "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" definiert. Für den Ehemann der Klägerin wurden zweimal die zwischen diesen beiden äußeren Stufen angeordneten Kästchen angekreuzt. Weiter wurde in dem Risikoprofil vermerkt, dass der Ehemann der Klägerin eine Rendite von -5% bis 12% wünsche. An Wertpapier-Risikoklassen, in denen der Ehemann der Klägerin Kenntnisse und Erfahrungen habe, sind die Klassen null bis vier angegeben. Nach Wahl des Ehemann der Klägerin und Einschätzung der Beklagten sollte die zukünftige Anlagestrategie die Strategie "Ertrag" mit einem maximalen Risikoanteil von 70 % und maximaler Wertpapierrisikoklasse 4 sein.
Am 02.05.2007 erteilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten den Auftrag die Wertpapiere "Alpha Express Zertifikat XXXXXXXXXXXX" zu einem Gesamtpreis von 5.100,00 € zu kaufen. Dieses Wertpapier hatte die Risikoklasse 3. Das Depot des Ehemanns der Kläger wies zu diesem Zeitpunkt einen Anteil von Wertpapieren der Risikoklasse 3 und höher von 77,4 % aus und überstieg damit den maximal zulässigen Risikoanteil der Anlagestrategie "Ertrag". Nach Zeichnung der Zertifikate lag der Risikoanteil bei 79,9 %. In der Wertpapiersammelorder (Anlage B3, Bl. 48 d.A.), welche der Ehemann der Klägerin unterzeichnet hat, wurde unter "Ausgangssituation" vermerkt, dass der Risikoanteil zu hoch ist. Unter "Risikostatus nach Ausführung" wurde vermerkt, dass der Risikoanteil zu hoch ist und die Risikoanlage auf eigenen Wunsch des Kunden erfolgte.
Des weiteren wurde in der Wertpapierorder unter "Risikohinweis" angekreuzt, dass mit dem Kunden die Risiken und Funktionsweisen der Anlage besprochen worden sind. Zudem wurde angekreuzt, dass dem Ehemann der Klägerin ein detailliertes Fondsportraits/ Produktinformation (Anlage B 4, Bl. 51 d.A.) zur Verfügung gestellt wurde. Auf Seite 7 dieser Produktinformation steht unter Kreditrisiko:
"Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, XXXXXXXXXXXXXXX Co. B.V., beziehungsweise der Garantin, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX."
Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der XXXXXXXXXXXXXXXXX sind die vermittelten Zertifikate wertlos.
Die Klägerin behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, XXXXXXXXXXXX, habe ihrem Ehemann in dem Beratungsgespräch mitgeteilt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wertpapier um eine risikofreie Anlage handeln würde und insbesondere ein Totalverlust ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe ihren Ehemann auch nicht darüber aufgeklärt, dass ihre US-Mutter eine Hauptgläubigerin XXXXXXX gewesen sei und dass sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung dieser Zertifikate habe. Zudem habe ihr Ehemann immer nur auf konkrete Empfehlung der Beklagten eine Order erteilt. Auch in diesem Fall habe die Beklagte ihrem Ehemann die Empfehlung zum Kauf dieses Zertifikates erteilt. Mit dieser Kaufempfehlung sei die Beklagte von dem Risikoprofil abgewichen.
Mit der am 17.09.2009 eingereichten Klage hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. zunächst nur Zahlung von 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,