Entscheidungsstichwort (Thema)
Einberufung einer Hauptversammlung
Verfahrensgang
AG Oberhausen (Beschluss vom 28.06.2002; Aktenzeichen 7 HRB 3816) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Oberhausen den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen,
die Antragsteller zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen:
I. Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft
II. Bestellung von Sonderprüfern gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung, insbesondere im Hinblick auf das unter Ziffer I. beschriebene Geschäft,
III. Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf sein Verhalten bei dem vorbezeichneten und der dadurch bedingten Neuausrichtung der Geschäftspolitik der Gesellschaft,
IV. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 103 AktG durch die Hauptversammlung,
V. Neuwahl des Aufsichtsrates,
ferner, den Rechtsanwalt … zum Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht es abgelehnt die Antragsteller als Aktionäre gemäß § 122 Abs. 3 AktG zu ermächtigen, die Hauptversammlung mit den bezeichneten Tagesordnungspunkten einzuberufen.
1.)
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit Ende des Jahres 1999 war die Gesellschaft und zwar mit einer Beteiligung von 50 % plus eine Aktie. Die war im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluß der Gesellschaft zum 30. September 2001 einbezogen. Nach der Darstellung der Gesellschaft entsprach der Umsatz des etwa 11,6 % des Umsatzes des Konzerns der Gesellschaft, während die Bilanzsumme des etwa 32,3 % der Bilanzsumme des Gesamtkonzerns entsprach. Während es im Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000/2001 heißt, dass die Aufstockung der Beteiligung auf 100 % das wichtigste Ziel für das angelaufene Geschäftsjahr (2001/2002) sei, hat es in der Folgezeit bei der Gesellschaft Überlegungen gegeben, die Beteiligung zu veräußern. Die Gesellschaft hat am 11. März 2002 die Ad-hoc- Mitteilung vorgelegt, in der es unter anderem unter dem Stichwort „neue Beteiligungsstruktur …” heißt, dass die Gesellschaft einen Anteil von 25 % an einen US-Finanzinvestor veräußere; der Käufer gehöre der sechsgrößten US-Bank mit Sitz in Chicago an, der Erwerb erfolge über eine in Deutschland ansässige Holdinggesellschaft. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft habe dem Verkauf zugestimmt. Die Zustimmung sei aufschiebend bedingt durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates einer weiteren Großaktionärin der, mit dem der Verkauf von 50 % minus einer Aktie, die von dieser Großaktionärin und einem Finanzinvestor gehalten werde, an den genannten Käufer genehmigt worden sei. Die gesamte Transaktion bedürfe noch der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000/2001 hat am 19. März 2002 stattgefunden. Die Antragstellerin zu a. hat vom Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 14. März 2002 verlangt, die auf den 19. März 2002 einberufene Hauptversammlung auf einen möglichst nahen späteren Zeitpunkt zu verlegen, zu dem eine ordnungsgemäße Befassung der Hauptversammlung mit der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an möglich sei. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 07. Mai 2002 ebenfalls vergeblich die Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 122 AktG verlangt haben, haben sie den Ermächtigungsantrag gemäß § 122 Abs. 3 AktG gestellt.
2.)
Die Antragsteller bringen vor:
Aktionärsstellung der Antragsteller, ihre Mindestbeteiligung in Höhe von mindestens 5 % am Grundkapital der Gesellschaft sowie ihre Vertretung ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Nach den aktuellen Bankbestätigungen, die den zu den Antragstellern hinzugetretenen Aktionär einbezögen, hielten sie 5,0769 % des Grundkapitals. Im übrigen müsse der Vorstand das Fehlen eines schriftlichen Nachweises von Aktienbesitz wie Vollmacht unverzüglich beanstanden und könne anderenfalls auf diesen Aspekt nicht mehr zurück kommen.
Der Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 AktG sei nach wie vor gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an habe die Insolvenz der Gesellschaft ausgelöst. Die sogenannten Kriterien seien gegeben.
Was die Frage der Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Beteiligung angehe, bestehe deren Zuständigkeit unbeschadet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Auch bei Insolvenz bleibe die reguläre innere Organstruktur der Gesellschaft erhalten und blieben damit auch die Rechte der Hauptversammlung bestehen. Es treffe nicht zu, dass die zu prüfende Maßnahme, der Verkauf der Mehrheitsbeteili...