Leitsatz (amtlich)
Für die Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Aktionärsminderheit ist eine Kontinuität des Minderheitenquorums in dem Sinne erforderlich, dass die Aktionäre, die sich nach § 122 Abs. 1 AktG erfolglos an den Vorstand gewandt haben, auch mit der Mindestquote das gerichtliche Ermächtigungsverfahren bis zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung betreiben.
Verfahrensgang
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsteller die der Antragsgegnerin in beiden Beschwerderechtszügen notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
Beschwerdewert: 30.000 Euro.
Gründe
I. Nachdem der Vorstand der Antragsgegnerin das mit Schreiben der Antragsteller vom 14.3./7.5.2002 an ihn gerichtete Verlangen nach Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung am 15.5.2002 abgelehnt hatte, haben die Antragsteller, die als Aktionäre mehr als 5 % des Grundkapitals auf sich vereinigten, am 17.5.2002 beim AG beantragt, sie zu ermächtigen, eine Hauptversammlung einzuberufen, auf der folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen:
1. Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft bei der H. AG (H.),
2. Bestellung von Sonderprüfern gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung, insb. im Hinblick auf das unter Ziff. 1. beschriebene Geschäft,
3. Vertrauensentzug ggü. dem Vorstand im Hinblick auf sein Verhalten bei dem vorbezeichneten H.-Geschäft und der dadurch bedingten Neuausrichtung der Geschäftspolitik der Gesellschaft,
4. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 103 AktG durch die Hauptversammlung,
5. Neuwahl des Aufsichtsrates.
Diesen Antrag hat das AG mit Beschluss vom 28.6.2002 zurückgewiesen.
Nach fristgerechter Einlegung der sofortigen Beschwerde ist die Beteiligungsquote der Antragsteller durch Aktienverkauf am 4.9.2002 unter 5 % herabgesunken. Mit Schreiben an den Vorstand vom 23.12.2002 hat sich der Aktionär Dr. W. dem Einberufungsverlangen der Antragsteller angeschlossen. Welchen Einfluss dies auf die Antragsbefugnis gem. § 122 Abs. 3 AktG hat, wird von den Beteiligten kontrovers beurteilt.
Das LG hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 21.8.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, das Fortbestehen der erforderlichen Antragsbefugnis könnte nicht festgestellt werden. Gegen diese ihnen am 11.9.2003 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 25.9.2003 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachdarstellung in dem angefochtenen Beschluss des LG und auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 122 Abs. 3 AktG, 22, 27, 29 FGG zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwer der Antragsteller folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das LG hat seine Entscheidung mit Recht darauf gestützt, dass die Antragsbefugnis der Antragsteller gem. § 122 Abs. 3 AktG im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr gegeben war. Die Kammer hat hierzu ausgeführt:
Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG kann das Einberufungsverlangen nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, also 5 % erreichen. Nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG ist der Ermächtigungsantrag von den Aktionären zu stellen, die das Verlangen gem. Abs. 1 gestellt haben. Der Antrag muss von den Aktionären gestellt werden, die das erfolglose Verlangen erhoben haben (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 122 Rz. 10). Die Mindestbeteiligung muss vorliegen, bis der Vorstand die Hauptversammlung einberuft oder gerichtliche Ermächtigung ausgesprochen wird (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 122 Rz. 3). Es ist unschädlich, wenn Aktionäre abspringen, solange das Quorum von 5 % des Grundkapitals erhalten bleibt. Wenn das Quorum durch bisher nicht beteiligte Aktionäre aufgefüllt wird, muss das Verlangen zunächst neu an den Vorstand gerichtet werden (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 122 Rz. 10).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Die Antragsteller beziehen sich darauf, dass vier aktuelle Bankbestätigungen vorliegen, wonach 5,0769 % des Grundkapitals gehalten werden. Damit sind die Bankbestätigungen gemeint, die sich auf die Antragsteller zu 6) bis 8) beziehen. Diese Bankbestätigungen weisen den Aktienbesitz von insgesamt 1.790.276 Stück nach. Bei unstreitig insgesamt 37,1 Mio. Stück ausgegebenen Aktien macht das 4,825 % des Grundkapitals aus. Werden die ausweislich der entsprechenden Bankbestätigungen von dem hinzugekommenen Aktionär Dr. W. gehaltenen 97.000 Stück Aktien hinzugezählt, macht das ein Quorum von 5,086 % aus. Daraus wird deutlich, dass, wie auch die Gesellschaft von den Antragstellern unbestritten hervorhebt, die Antragstellerin zu 1...