Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen VIII ZR 362/11)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die 14 noch zu errichtenden Windenergieanlagen (WEA) der Klägerin des Typs mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich auf den Gemarkungen der Gemeinde und an ihr 20 kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt anzuschließen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt Windkraftanlagen und die Beklagte ist Netzbetreiberin. Die Parteien streiten über die Frage, ob die geplanten 14 Windenergieanlagen der Klägerin am Netzverknüpfungspunkt der Beklagten oder an ihr Umspannwerk in einer Entfernung von ca. 6,7 km nördlich der Windenergieanlagen angeschlossen werden müssen.

Auf den Gemarkungen der Gemeinden und befindet sich derzeit ein Windpark mit insgesamt 18 Windenergieanlagen, die in den Jahren 1999 bis 2001 in Betrieb gingen. 16 dieser Windenergieanlagen speisen derzeit über eine Übergabestation und das Windnetz der in das Umspannwerk der Beklagten ein, das 6,7 km nördlich des Windparks liegt. Zwei weitere Windenergieanlagen speisen den Strom direkt am vor Ort gelegenen Netzverknüpfungspunkt in das Netz der Beklagten.

Die Klägerin beabsichtigt nun im Rahmen eines sogenannten die 18 vorhandenen Windenergieanlagen durch 14 leistungsstärkere Windenergieanlagen mit einer höheren Einzelleistung zu ersetzen. Der Flächennutzungs- und Bebauungsplan wurde schon entsprechend geändert. Ebenso wurden die notwendigen vorbereitenden Gutachten in Auftrag gegeben und sind teilweise fertig. Die Anlagen sollen voraussichtlich im Jahr 2011 in Betrieb genommen werden.

Das Netz der Beklagten hat im Bereich des Umspannwerkes und auch des Netzverknüpfungspunktes eine Spannungsebene von 20 kV. Der Netzverknüpfungspunkt ist jedoch im derzeitigen Zustand technisch noch nicht geeignet, eine Energiemenge von 32,2 MVA aufzunehmen, wie sie bei Betrieb der von der Klägerin geplanten Anlage entstehen würde. Die Anlage könnte jedoch für den Anschluss der geplanten Windanlagen ausgebaut werden. Das Umspannwerk hingegen könnte die Energiemenge auch schon jetzt aufnehmen.

Die Beklagte bot mit einem an die adressierten Schreiben vom 22.01.2009 (Anlage K 2) einen Anschluss für die Windenergieanlagen am Umspannwerk an. Die Klägerin reagierte darauf mit Schreiben vom 14.05.2010 und hielt dem Vorschlag der Beklagten entgegen, dass sie den Netzverknüpfungspunkt als geeigneten Anschlusspunkt ansieht und eine Einspeisung an dieser Stelle nach Ausbau des Netzes fordert. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2009, in dem sie darstellte, dass im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise gerade der Anschlusspunkt des Umspannwerkes der allein geeignete Punkt sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei gem. § 5 EEG zum Anschluss der neuen Anlagen an den nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt verpflichtet. Dies ergebe sich sowohl aus § 5 Abs. 1 als auch § 5 Abs. 2 EEG.

Nach der neuen Rechtslage (seit 2009) sei eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung zur Ermittlung des "geeigneten" Verknüpfungspunktes nicht mehr grundsätzlich anzustellen. Doch auch wenn man der Ansicht sei, eine solche Betrachtungsweise sei noch notwendig, stelle der Anschluss an den Netzverknüpfungspunkt die günstigere Lösung dar. Die Berechnung der Beklagten sei insofern unzutreffend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2009 (Bl. 37-39) und auf den Schriftsatz vom 06.01.2010 (Bl. 75-78) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die 14 noch zu errichtenden Windenergieanlagen (WEA) der Klägerin des Typs mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich auf den Gemarkungen der Gemeinde und an ihr 20 kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt anzuschließen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Antrag zu 1) der Klage vom 30.07.2009 genannten Windenergieanlagen an ihr 20 kv Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt "Gemarkung anzuschließen.

Die Klägerin beantragt äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen, die sich für die Klägerin ergeben, dass die im Antrag zu 1) der Klage vom 30.07.2009 genannten Windenergieanlagen nicht am Netzverknüpfungspunkt weise nicht am Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, sondern im Umspannwerk der Beklagten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Bestimmung der geeigneten Verknüpfungspunkte sowohl gem. § 5 Abs. 1 als auch gem. § 5 Abs. 2 EEG 2009 sei nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den entsprechenden vorangehenden Vo...

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