Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 87.126,88 EUR
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kaskoversicherungs-sowie einem Haftpflichtversicherungsvertrag geltend.
Der Kläger betreibt einen gewerblichen Kfz-Handel. Im Jahr 2007 schlössen die Parteien enen Kaskoversicherungsvertrag mit der Numer xxx für den Pkw Ferrari des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (vgl. Anlage 43). Dem Vertrag lagen die allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (KRB 550/16) mit dem Stand 01.09.2004 zugrunde (vgl. Anlage 43).
In § 7 I (2) AKB ist folgende Regelung enthalten:
"Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann."
Die Folgen von Obliegenheitsverletzungen sind in § 7 V AKB geregelt. Mit Einführung des neuen VVG wurden die Versicherungsbedingungen nicht umgestellt.
Am 22.05.2009 fuhr der Kläger gegen 20.35 Uhr mit dem Pkw Ferrari auf der B 290 von xxx kommend in Richtung xxx. Auf Höhe xxx überfuhr der Kläger die Mittelinsel des dortigen Kreisverkehrs und kam mit dem Ferrari am gegenüberliegenden Laternenmast zum Stehen. Am Ferrari entstand ein Sachschaden von 83.957,99 EUR. Desweiteren entstand am Laternenmast ein Schaden von 3.041,28 EUR und im Hinblick auf die beschädigte Mittelinsel ein Schaden von 377,61 EUR, wobei die betreffenden Rechnungen über diese Beträge zunächst vom Kläger beglichen wurden. Der Kläger verließ die Unfallstelle und meldete den Unfall nicht der Polizei. Der Ferrari wurde anschließend vom Vater des Klägers von der Unfallstelle entfernt. Gegen 22.00 Uhr erschien der Bruder des Klägers, xxx an der Unfallstelle und gab gegenüber den dort befindlichen Polizeibeamten an, dass er "das Unheil angerichtet" habe. Zu diesem Zeitpunkt war der Bruder des Klägers - wie zuvor schon der Kläger zum Unfallzeitpunkt - mit einem dunklen Jackett und einem grünen Poloshirt bekleidet. Kurz nach dem Unfall war der Bruder des Klägers schon einmal an der Unfallstelle gewesen, wobei er dabei noch andere Kleidung getragen hatte. Durch Zeugen konnte der Bruder des Klägers als Unfallfahrer ausgeschlossen werden. Am 27.05.2009 musste der Kläger mit unmittelbarem Zwang zur Fertigung von Lichtbildern zur Durchführung einer Wahllichtbildvorlage zur Polizeidienststelle verbracht werden. Gegenüber der Polizei machte der Kläger keinerlei Angaben. Gegenüber der Beklagten meldete der Kläger den Unfall erst am 02.06.2009 (Anlage B 3).
Durch das urteil des Amtsgerichts xxx vom 03.12.2009 xxx rechtskräftig seit diesem Tag - wurde der Kläger wegen unerlaubten Entfemens vom Unfallort und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Er habe gegenüber der Polizei gar keine und gegenüber der Beklagten stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Das Verlassen der Unfallstelle sei gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht ursächlich geworden. Aus den Ermittlungsakten ergebe sich, dass keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien.
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 83.707,99 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2010 nebst 1.999,32 EUR außergerichtlicher Anwaltskosten.
2.
Die Beklagte wird verurteilt an ihn 3.418,89 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe am 27.11.2009 telefonisch gegenüber ihrer Generalvertretung noch angegeben, dass sein Bruder gefahren sei. Aufgrund der Unfallflucht und der Falschangaben hinsichtlich der Fahrereigenschaft sei Leistungsfreiheit eingetreten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger mindestens 120 km/h gefahren sei und damit mindestens 70 km/h zu schnell.
Das gericht hat die Akten des Amtsgerichts xxx beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat sich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt und aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG keinen Anspruch auf Zahlung von 87.126,88 EUR. Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB zugrunde. Die dort geregelten Obliegenheitspflichten sind auch nicht aufgrund der unterbliebenen Umstellung der Versicherungsbedingungen mit Einführung des neuen VVG unwirksam geworden. Der Kläger hat schließlich den ihm obliegenden Kausalitätsgege...