Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.01.2003 zu Punkt 2 der Tagesordnung hinsichtlich der Wahl des Herrn Dr. H. D. zum Aufsichtsrat der Beklagten nichtig ist.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger tragen die Gerichtskosten mit Ausnahme der Gerichtskosten der Klägerin zu 1) und 3 % der Gerichtskosten des Klägers zu 2). Diese trägt die Beklagte.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), soweit die Klägerin zu 1) sich als Nebenintervenientin am Prozess beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 2) tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Kläger zu 2) jedoch nur zu 97 %.
Die Beklagte trägt 3 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Die Kläger fechten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten an beziehungsweise begehren sie die Feststellung deren Nichtigkeit.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Die Beklagte ist ein 1991 gegründetes, börsennotiertes Telekommunikationsunternehmen, das am Markt zunächst als reiner Service-Provider für Mobilfunkprodukte auftrat. Später stieg sie in das deutsche Festnetz- und Internetgeschäft ein.
Am 27.01.2003 fand in Hamburg eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Zu dieser Hauptversammlung hatte sie am 18.12.2002 u.a. mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger eingeladen. Tagesordnungspunkte waren:
- Beschlussfassung über die Zustimmung zum MZ Settlement Agreement vom 20. November 2002 zwischen der Beklagten, der M. H. GmbH und der M. M. GmbH einerseits und der FT und der W. S. B. andererseits.
- Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat.
Wegen ihres weiteren Inhalts wird auf die Einladung zur Hauptversammlung Blatt 17 bis 23 der Akten verwiesen.
Die in der genannten Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden von den Klägern angefochten beziehungsweise sie begehren die Feststellung ihrer Nichtigkeit.
I. Zu TOP 2
Der Aufsichtsrat der Beklagten besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern, die gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je 6 Mitgliedern besteht, die jeweils von der Hauptversammlung und von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Das Amtsgericht –. Registergericht – Schleswig hatte mit Beschluss vom 19.11.2002 Prof. Dr. G. P. und Dr. J. D. gemäß § 104 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 AktG zu Aufsichtsratsmitgliedern (Vertreter der Anteilseigner) der Gesellschaft bestellt. Laut Einladung des Vorstandes der Beklagten zur Hauptversammlung am 27.01.2003 sollte diese gerichtliche Bestellung durch die Hauptversammlung im Wege der Ergänzungswahl bestätigt werden. In der Einladung ist ferner ausgeführt, das Aufsichtsratsmitglied M. (Vertreter der Anteilseigner) habe sein Mandat mit Wirkung zum 31.12.2002 niedergelegt. Der Vorstand der Beklagten schlug vor, zur Ergänzung des Aufsichtsrats als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner die Herren Prof. Dr. P., Dr. D. sowie G. zu wählen.
In der Folgezeit wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Registergerichts Schleswig vom 11.01.2003 anstelle des im Dezember 2002 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds R. (bis einschließlich Dezember 2002 auch Vorsitzender des Aufsichtsrats) Herr G. zum Aufsichtsratsmitglied der Beklagten bestellt. Daraufhin beschlossen in einer Aufsichtsratssitzung vom 20.01.2003 die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat, der Hauptversammlung anstelle des nunmehr bereits bestellten Herrn G. Herrn Dr. D. als Kandidaten vorzuschlagen – mit Wirkung ab 01.02.2003, Entsprechend diesem Vorschlag, den der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung vortrug, wurde Herr Dr. D. zum Aufsichtsratsmitglied gewählt. Ferner wurden die Herren Prof. Dr. P. und Dr. D. gewählt. Diese 3 Aufsichtsratsmitglieder wurden einzeln in der Reihenfolge Prof. Dr. P., Dr. D., Dr. D. gewählt.
Die Kläger ließen gegen diese Beschlüsse Widerspruch zur notariellen Niederschrift vom 27.01.2003 (UR 527/2003 des Notars Dr. H., H.) erklären.
Die Parteien streiten darüber, ob die Wahlen zum Aufsichtsrat rechtswirksam sind, insbesondere darüber, ob das Aufsichtsratsmitglied M. sein Mandat wirksam niedergelegt hat. § 7 Abs. 3 der Satzung der Beklagten hat folgenden Inhalt:
Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende niederlegen.
Das Mitglied des Aufsichtsrats, Prof. Dr. H. T. (Ve...