Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden; wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung aus einer Gebäudeversicherung zur Deckung eines Brandschadens.
Der Kläger hatte für sein Haus in der ... straße ... bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung gegen Brandschäden abgeschlossen. Am 02.02.2000 brach in der Zwischendecke über der Waschküche an der Verkleidung eines Abzugsrohrs ein Feuer aus. Dieses einwandige Abzugsrohr gehörte zu einem Außenkamim und war von dem Kläger verlegt worden. Auch der Außenkamin im Hinterhof an der Hauswand war durch den Kläger errichtet worden. Der Kläger besaß keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kamin und das Abzugsrohr. Das Feuer dehnte sich auf die über der Waschküche liegende Einzimmerwohnung aus. Ursächlich für das Feuer war Styropor, welches sich durch die Benutzung des Außenkamins durch den Kläger, entzündet hatte. Die Funktion des Styropors und der Ort, an dem es aufgefunden wurde, sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger bemerkte das Feuer um 12 Uhr mittags. Um 13 Uhr meldete er den Schaden telefonisch bei der örtlichen Vertretung der Beklagten. Es wurde darüber gesprochen, dass ein Schadensregulierer entsendet werden sollte, um den Schaden vor Ort zu begutachten. Der Kläger begann noch am selben Tag mit den Aufräumarbeiten
Am 07.02.2000 erschien der Zeuge W. als örtlicher Schadensregulierer und sah sich den Schaden vor Ort an. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten bereits fortgeschritten. Die beschädigte Küche und andere beschädigte Teile lagen, bereits in einem Baucontainer. Am 25.04.200. besichtigte der Sachverständige Dr. ... den Brandort für die Beklagte. Zum Nachweis der Schadenshöhe reichte der Kläger u.a. handschriftliche Rechnungen der Firmen S, F, G und M ein. Bei der Firma S handelte es sich um eine insolvente Firma aus O. der auf der Rechnung der Fa. M gesetzte Stempel weist als Betriebssitz Tschechien aus.
Die Beklagte verweigerte mitschreiben vom 07.08.2000 die Zahlung und damit die Deckung des Schadens.
Der Kläger behauptet, Brandursache seien Styroporplatten gewesen, die sich in einer Plastiktüte in der Zwischendecke oberhalb des Verkleidungskastens befunden hatten. Er habe keine Kenntnis von der Existenz dieser Styroporplatten gehabt. Das von ihm verlegte Abzugsrohr sei von dem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister nicht beanstandet worden und werde auch von dem jetzigen Schornsteinfegermeister regelmäßig gefegt. Er behauptet weiter, die Höhe des Schadens betrage 32.716,15 DM (16.727,50 .EUR). Die von ihm eingereichten Rechnungen der Firmen S, F, G und M seien nicht von ihm selbst erstellt worden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Firma S insolvent gewesen sei. Die sofortigen Arbeiten zur Schadensbeseitigung seien zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.727,50 EUR nebst Jahreszinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz- seit dem 01.09.2000 auf sein Konto ... bei der ... zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, behauptet, das brandursächliche Styropor sei Isolierungsmaterial für das Abzugsrohr gewesen. Der Kläger habe das Rohr mit dem Styropor und Presspapier isoliert. Der Zeuge W. habe am 07.02.2000 den Brandort nicht begutachten können, da der Kläger die beschädigten Sachen bereits vorher entfernt habe. Zusätzlich seien die vom Kläger eingereichten Rechnungen der Firmen S, G, F und M von dem Kläger selbst ausgestellt worden. Die Firma F existiere nicht. Der Kläger habe sie arglistig zu täuschen versucht, seine allgemeinen Aufklärungspflichten verletzt und den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Darüber hinaus läge eine Gefahrenhöhung vor.
Die Beklagte vertritt deshalb die Ansicht, dass sie von der Leistung frei sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16.727,50 EUR aus § 83 VVG zu. Die Beklagte ist gemäß § 9 Nr.1 S. 2 VGB 32 von der Entschädigungspflicht befreit. Die VGB 62 finden auf die Gebäudeversicherung des Klägers Anwendung.
Die Befreiung von der Entschädigungspflicht nach § 9 Nr. 1 S..2 VGB 62 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzliche, behördlich angeordnete oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt oder ihre Verletzung duldet und der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt. Der Kläger als Versicherungsnehmer hat entgegen § 74 Abs. 11 S. 1 LBO keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor Baubeginn für seinen Außenkamin vom Bezirksschornsteinfegermeis...