Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 11.06.1991; Aktenzeichen 14 O 4110/90) |
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.1991 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 4110/90 – wird zurückgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und die Kosten des Streithelfers des Beklagten.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 30.000,00 DM.
Tatbestand
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin war seit dem 19.10.1988 nach Maßgabe der VGB und der VHB 74 der Wohngebäude- und Hausratsversicherer des Beklagten. Am 04.12.1989 wurde das versicherte Gebäude nebst Hausrat durch einen Brand beschädigt. Das Feuer brach in einem als Bad eingerichteten Kellerraum aus, in dem ein Ölofen aufgestellt war. Die Decke und zwei Wände des Bades hatte der Beklagte im Mai 1988 mit Holz (Paneele) verkleidet. Dabei reichten die Paneele nach den polizeilichen Ermittlungen bis zu 3 cm an die Rauchrohreinführung des Ölofens in die Wand heran. Brandursache war dieser zu geringe Abstand zwischen Holzverkleidung und Ofenrohr. Die Klägerin hat an den Beklagten Vorschüsse auf die Hausratsentschädigung in Höhe von 10.000,– DM und auf die Wohngebäudeentschädigung in Höhe von 20.000,– DM „vorbehaltlich der Bestätigung des Versicherungsschutzes nach Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte mit dem Recht auf eventuelle Rückforderung” geleistet.
Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 20.03.1990 den Versicherungsschutz versagt und gleichzeitig die Wohngebäudeversicherung gemäß § 9 VGB, § 6 Abs. 1 VVG gekündigt. Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse von 30.000,00 DM in Anspruch.
Entscheidungsgründe
II.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der wegen des Schadensereignisses vom 04.12.1989 auf die Wohngebäude- und Hausratsentschädigung geleisteten Vorschüsse von 30.000,– DM gegen den Beklagten nicht zu. Ein dahingehender Anspruch ist aus dem als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) nur dann gegeben, wenn die Klägerin hinsichtlich des Schadensereignisses vom 04.12.1989 aus der von dem Beklagten bei ihr nach Maßgabe der VGB bzw. der VHB 74 genommenen Wohngebäude- und Hausratsversicherung nicht eintrittspflichtig ist, sie demzufolge die auf die Brandentschädigung geleisteten Vorschüsse ohne Rechtsgrund erbracht hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Bei dem Schadensereignis vom 04.12.1989 handelt es sich unstreitig um einen die Leistungspflicht der Klägerin nach §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1 a, 3 VGB, §§ 1 Nr. 1 a, 3 Nr. 1 VHB 74 auslösenden versicherten Brand. Die wegen dieses Versicherungsfalls geleisteten Vorschüsse kann die Klägerin demnach gemäß § 812 Abs. 1 BGB nur dann zurückverlangen, wenn sie von ihrer Leistungspflicht frei war, was darzulegen und zu beweisen – auch bei der von ihr bewirkten Leistung unter Vorbehalt – Sache der Klägerin ist (Palandt § 812 BGB Anm. 8; Prölss-Martin 24. Aufl. § 55 VVG Anm. 3; OLG Frankfurt NJW-RR 86, 1354).
Von ihrer Leistungspflicht für den Versicherungsfall Brand ist die Klägerin jedoch, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht frei gewesen.
Von ihrer Leistungspflicht aus der von der Klägerin fristgerecht mit Schreiben vom 20.03.1990 gekündigten Wohngebäudeversicherung wäre die Klägerin allerdings dann frei geworden, wenn der Beklagte vor dem 04.12.1989, dem Eintritt des Versicherungsfalls Brand, vorsätzlich oder grobfahrlässig gesetzliche, behördlich angeordnete oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 VGB, § 6 Abs. 1 VVG) oder er, was für die Hausratsversicherung allein in Betracht kommt, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG; § 18 Nr. 1 VGB), wobei beide Leistungsausschlüsse voneinander unabhängig sind (OLG Saarbrücken VersR 89, 397; Martin SVS 2. Aufl. M I 14, M II 34) und die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen dieses subjektiven Risikoausschlusses trifft (Prölss-Martin § 61 VVG Anm. 6; § 7 AFB Anm. 1). Das Eingreifen dieser Leistungsausschlüsse hat das Landgericht aber mit Recht verneint.
Der Beklagte hat vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Sicherheitsvorschriften im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 1 VGB verstoßen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 VGB, § 6 Abs. 1 VVG).
Daß der Beklagte den vor Abschluß des Versicherungsvertrages und lange vor dem Brand vom 04.12.1989 erfolgten Anschluß des in dem Bad aufgestellten Ölofens an den in dem benachbarten Kellerraum befindlichen Kamin den Bauaufsichtsbehörden entgegen § 88 Nr. 12 LBO in der bis zum 1.5.89 geltenden Fassung nicht angezeigt hat, – die Anzeigepflicht ist ab 1.5.89 ersatzlos entfallen (vgl. § 57 Nr. 2 b LBO n.F.) –, war kein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften. Unter Sicherheitsvorschrift...