Entscheidungsstichwort (Thema)
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Brand eines Ofens
Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall des Brandes eines Hauses objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbei, wenn er selbst einen Holzofen im Dachgeschoss eines Hauses einbaut, dieser keinen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand hat (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte), eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister nicht erfolgt ist, der Ofen mit Koks befeuert wird und der Versicherungsnehmer das Haus während des Betriebs des Ofens verlässt, so dass es dann infolge des ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Brand kommt.
Ist ein derartiger Ofen durch den Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung eingebaut worden, kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a.F. in Betracht.
Normenkette
VVG a.F. §§ 61, 23
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 16.01.2009; Aktenzeichen 5 O 292/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.1.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Brandes aus einer Wohngebäudeversicherung geltend.
Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 4.9.2003 ein Versicherungsvertrag für das Grundstück des Klägers in der B.-str. 15 in W. (Bl. 1 f. d.A.). Dem Vertrag liegen u.a. die VGB 2000 für die Wohngebäudeversicherung zugrunde (Bl. 22-28 d.A.).
Am 15.1.2006 kam es zu einem Brand in dem ersten Geschoss des Anbaus des Gebäudes, in dem der Kläger und seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt lebten. Sie hatten das Gebäude nebst Anbau aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des AG U. vom 20.8.2003 im Wege der Zwangsversteigerung erworben (Bl. 160 d.A.). Ursache für den Brand war ein Holzofen im Dachgeschoss des Anbaus (Bl. 148 d.A.; Berichte der Polizei L. vom 16.1.2006, Bl. 161-171 d.A., und vom 24.1.2006, Bl. 172-177 d.A.). Der Ofen befand sich in der Küche ca. 50 cm unter einer Dachschräge. Der Ofen ist durch ein Eisenrohr mit dem Schornstein, der sich hinter einer Rigipswand befindet, verbunden. Die Rigipswand war ihrerseits mit einer Holzverlattung befestigt, wobei der Abstand des Ofenrohrs zur seitlichen Verlattung 12 cm und zur oberen Verlattung 20 cm beträgt. Der Ofen wurde vom Kläger mit Koks beheizt. Das Feuer ist durch den ungenügenden Sicherheitsabstand zwischen Ofenrohr und Holz entstanden. Im Zeitpunkt des Feuers waren der Kläger und seine Familie nicht zuhause. Der Kläger zeigte der Beklagten den Schadenfall am 21.1.2006 an. Aus einem Gutachten des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. vom 15.5.2006 ergibt sich ein Schaden zum Neuwert von 96.825 EUR und zum Zeitwert von 72.538 EUR (Bl. 43-75 d.A.). Der Bauwert wurde mit einem Neuwert von 35.449 EUR errechnet. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 26.5.2006 zunächst auf Unterversicherung (Bl. 76 f. d.A.). Am 29.3.2007 lehnte sie eine Leistung insgesamt ab (Bl. 115 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, er sei für den durch den Ofen hervorgerufenen Schaden nicht verantwortlich, da der Ofen schon bei seinem Erwerb vorhanden gewesen sei und er ihn habe problemlos nutzen können (Bl. 4, 6, 192-195, 273 d.A.). Er habe die Absicht
gehabt, nach dem Erwerb des Objektes das Hauptgebäude zu sanieren. Deshalb sei er zunächst in das Dachgeschoss des Nebengebäudes gezogen. Dieses habe er nur gestrichen und Teppichboden verlegt. Der Ofen sei demgegenüber schon vorhanden gewesen, und er habe auf dessen ordnungsgemäße Verbauung und Anmeldung vertrauen dürfen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Unterversicherung berufen (Bl. 5-9, 195 f. d.A.). Dem Agenten der Beklagten sei ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 28.11.2002 über 77.000 EUR (Bl. 78 - 114 d.A.) übergeben worden. Der Kläger habe bestmöglichen Versicherungsschutz gewünscht. Der Agent habe das Grundstück dagegen trotz entsprechenden Angebots nicht besichtigt, so dass die Beklagte sich eine Aufklärungspflichtverletzung zurechnen lassen müsse. Eine Gefahrerhöhung liege mangels durch vom Kläger erfolgten Einbaus des Ofens ebenfalls nicht vor (Bl. 195 d.A.). Der Kläger sei auch aktivlegitimiert (Bl. 193 f. d.A.). Der Höhe nach bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens von 72.538 EUR und der Mietkosten von 3.520 EUR (Bl. 9 d.A.).
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d.A.),
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.058 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2006 auf 72.538 EUR sowie Zinsen i...