Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Mieter ist berechtigt, sein Klavier (Flügel) in die angemietete, statisch geeignete Wohnung zu verbringen. Das Musizieren schließt den Gebrauch des Instruments zur Unterrichtsvorbereitung, die der Mieter als Musiklehrer täglich ausübt, ein.
Tenor
33 C 1989/05-30
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 940 ZPO bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu Euro 25.000, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten (§ 888 ZPO) geboten, den Transport eines Klavierflügels in die angemietete Wohnung O weg .. A Vorderhaus, 1. Obergeschoß, F a M zu dulden und nicht zu verhindern, auch nicht durch Dritte.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert und der Beschwerdewert betragen Euro 500.
Gründe
Es ist eine einstweilige Verfügung, wie tenoriert zu erlassen, da der diesbezügliche Antrag zulässig und begründet ist (§ 940 ZPO).
Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Verbringung des Klaviers in die angemietete Wohnung aus § 535 Satz 1 BGB zu. Das Musizieren gehört zu den Gebrauchsrechten des Mieters, es zählt zur Ausübung des Persönlichkeitsrechtes (Vgl. OLG Hamm, MDR 1981, S. 320; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2002, Rn 219 zu § 535 BGB), mithin ist es zwingend auch das Recht des Mieters, die dafür erforderlichen Musikinstrumente in die Wohnung zu verbringen, insbesondere wenn wie vorliegend den Vermietern schon bei den Vertragsverhandlungen seitens des Mieters bekannt gemacht worden ist, dass der Mieter Klavier spielt. Darin, dass das Verbringen des Klaviers in die Wohnung vermieterseits unterbunden wurde, aber haben die Vermieter den Antragstellern die ihnen nach Vertrag zustehende Nutzung verwehrt. Es liegt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB vor, die auch widerrechtlich ist, da insbesondere eine statische Überbeanspruchung der Wohnung bei Aufstellen des Klaviers gemäß schriftlicher Auskunft des Dipl. Ing. H B vom 20.5.2005 nicht gegeben ist. An der Dringlichkeit bestehen gleichfalls keine Zweifel. Der Antragsteller zu 2) ist Musiklehrer und benötigt das Klavier zuhause zur Unterrichtsvorbereitung, d.h. für seine tägliche Arbeit. Darauf, ob der Antragsteller zu 2) nur einen Teil der Unterrichtsvorbereitung zuhause erledigt, kommt es nicht an. Das Gericht hat das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2) und damit auch das sich daraus ergebende Recht, zuhause zu musizieren, zu respektieren und ist nicht befugt, dem Mieter vorzuschreiben, wo er sein Instrument spielt. Da seitens der Antragsteller sämtliche entscheidenden Voraussetzungen durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 2) vom 24.5.2005 glaubhaft gemacht worden sind, war die einstweilige Verfügung wie tenoriert zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Streit- und Beschwerdewertes folgt aus den §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen