Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 33 C 1989/05-30)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wir der Beschluß des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 25.5.2005 (Az.: 33 C 1989/05-30) wie folgt abgeändert:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 940 ZPO

bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu Euro 25.000, ersatzweise Zwangshaft, oder

Zwangshaft bis zu 6 Monaten (§ 888 ZPO) geboten,

den Transport eines Klavierflügels in die angemietete Wohnung Oberweg 15 A Vorderhaus, 1. Obergeschoß, 60318 Frankfurt am Main zu dulden und nicht zu verhindern, auch nicht durch Dritte.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert und der Beschwerdewert betragen Euro 500.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.

Es ist eine einstweilige Verfügung, wie tenoriert zu erlassen, da der diesbezügliche Antrag zulässig und begründet ist (§ 940 ZPO).

Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Verbringung des Klaviers in die angemietete Wohnung aus § 535 Satz 1 BGB zu. Das Musizieren gehört zu den Gebrauchsrechten des Mieters, es zählt zur Ausübung des Persönlichkeitsrechtes (Vgl. OLG Hamm, MDR 1981, S. 320; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2002, Rn 219 zu § 535 BGB), mithin ist es zwingend auch das Recht des Mieters, die dafür erforderlichen Musikinstrumente in die Wohnung zu verbringen, insbesondere wenn wie vorliegend den Vermietern schon bei den Vertragsverhandlungen seitens des Mieters bekannt gemacht worden ist, dass der Mieter Klavier spielt. Darin, dass das Verbringen des Klaviers in die Wohnung vermieterseits unterbunden wurde, aber haben die Vermieter den Antragstellern die ihnen nach Vertrag zustehende Nutzung verwehrt. Es liegt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB vor, die auch widerrechtlich ist, da insbesondere eine statische Überbeanspruchung der Wohnung bei Aufstellen des Klaviers gemäß schriftlicher Auskunft des Dipl. Ing. H. Benninghoven vom 20.5.2005 nicht gegeben ist. An der Dringlichkeit bestehen gleichfalls keine Zweifel. Der Antragsteller zu 2) ist Musiklehrer und benötigt das Klavier zuhause zur Unterrichtsvorbereitung, d.h. für seine tägliche Arbeit. Darauf, ob der Antragsteller zu 2) nur einen Teil der Unterrichtsvorbereitung zuhause erledigt, kommt es nicht an. Das Gericht hat das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2) und damit auch das sich daraus ergebende Recht, zuhause zu musizieren, zu respektieren und ist nicht befugt, dem Mieter vorzuschreiben, wo er sehr Instrument spielt. Da seitens der Antragsteller sämtliche entscheidenden Voraussetzungen durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 2) vom 24.5.2005 glaubhaft gemacht worden sind, war die einstweilige Verfügung wie tenoriert zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streit- und Beschwerdewertes folgt aus den §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Unterschriften

Wehner Richterin am Landgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1511069

WuM 2006, 142

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