Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft nicht, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit in der Versammlung verfügt.
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 17.11.2022; Aktenzeichen 3 C 235/22) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Kostenentscheidung im Beschluss des AG Bad Schwalbach vom 17.11.2022 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, die neben ihr nur aus einem weiteren Eigentümer besteht, dem Beklagten zu 1. Diesen hatte sie zunächst in Anspruch genommen, um einen Verwalter für die Gemeinschaft bestellen zu lassen, hilfsweise diesen zu verurteilen „eine Bestellungserklärung abzugeben”. Nach Hinweis des Amtsgerichts, hat die Klägerin die Klage auf die Gemeinschaft umgestellt. Die Klägerin hat die Mehrheit der Miteigentümeranteile, die Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung richten sich nach den Miteigentumsanteilen.
Vorgerichtlich hatte die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt den Beklagten zu 1 aufgefordert, sich mit ihr über einen Verwalter zu einigen und ihm sodann einen Verwaltervertrag vorgelegt, den er unterzeichnen sollte. Zu einer Vertragsunterzeichnung kam es nicht, allerdings erklärte auch der Beklagte zu 1 vorgerichtlich, dass es unumgänglich sei, einen Verwalter „zu beauftragen”.
Im Laufe des Rechtsstreites haben sich die Parteien auf eine Verwalterbestellung geeinigt und den Rechtsstreit über einstimmig für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 2 (der GdWE) auferlegt, da der Klägerin ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters zugestanden habe und dieser erst durch Unterzeichnung des Verwaltervertrages durch beide Miteigentümer erfüllt worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat Erfolg.
In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Voranzustellen ist, dass es nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nur eine Kostenauferlegung auf die Klägerin sachgerecht.
Die Kosten des Beklagten zu 1, des weiteren Eigentümers, hat die Klägerin bereits aufgrund der Parteiänderung zu tragen, denn insoweit handelt es sich bezüglich des ursprünglichen Beklagten um eine Klagerücknahme, welche zur Kostenfolge des § 269 ZPO führt.
Allerdings hat die Klägerin auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, denn die Klage hätte keinen Erfolg gehabt.
Zutreffend ist jedoch, dass auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter besteht (vgl. nur Kammer ZMR 2022, 654).
Allerdings setzt eine gerichtliche Verwalterbestellung im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG) zunächst eine Vorbefassung der Eigentümer voraus, anderenfalls fehlt das Rechtschutzbedürfnis (vgl. nur BGH Beschl. v. 6.4.2017 – V ZR 96/16 Rn. 5, BeckRS 2017, 112009). Denn das Gericht darf nur dann in die Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer eingreifen, wenn diese auf dem dafür vorgesehenen Weg nicht zu einer erforderlichen Beschlussfassung gelangen. Zudem darf das Gericht auch bei der Beschlussfassung selbst den Entscheidungsspielraum der Eigentümer nur soweit als erforderlich einschränken, also etwa nur einen Grundbeschluss fassen und die Einzelheiten sodann den Eigentümern überlassen (näher LG München I, Urteil vom 24. November 2022 – 36 S 3944/22 WEG –, Rn. 55, juris). An einer Vorbefassung fehlte es hier, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussersetzungsklage nicht bestand.
Allerdings ist eine Vorbefassung dann entbehrlich, wenn das Bemühen um eine derartige Beschlussfassung lediglich eine reine Förmelei wäre, da eine positive Beschlussfassung auf einer Versammlung ausgeschlossen ist (näher BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 64. Ed. 1.11.2022, WEG § 44 Rn. 42). Dies kann in Zwei-Personen-Gemeinschaften dann der Fall sein, wenn aufgrund der Mehrheitsverhältnisse eine Beschlussfassung ausgeschlossen ist (BGH NJW 2020,42 Rn. 16; NZM 2021,146 Rn. 15).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Wie das Verfahren zeigt, war es keineswegs ausgeschlossen, dass ...