Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.07.2018; Aktenzeichen 381 C 2114/17 (37)) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das gegen das am 12.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – (Az.: 381 C 2114/17 (37)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil und das am 12.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 381 C 2114/17 (37)) sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das am 12.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – (Az.: 381 C 2114/17 (37)) ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2017 zu TOP 3 B (Entlastung Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2016), zu TOP 5 (hinsichtlich der Entlastung Verwaltungsbeirat …) und zu TOP 5 (Wiederwahl Verwaltungsbeirat … für weitere 3 Jahre) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und daher nicht zu beanstanden sind. Die Kläger haben innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG keine durchgreifenden Anfechtungsgründe vorgetragen. Im Einzelnen:
Ein Eigentümerbeschluss, mit dem – wie hier unter TOP 3 B – einem Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Ausreichend ist insofern eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats – wie hier unter TOP 5 – gelten dieselben Grundsätze wie für die Entlastung des Verwalters.
Greifbare Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verwalters sind vorliegend für den maßgeblichen Entlastungszeitraum im Jahr 2016 allerdings nicht erkennbar. Ebenso wenig ist eine gegen die Entlastung sprechende Pflichtverletzung des Verwaltungsbeirats … im Hinblick auf die Erfüllung der ihn nach § 29 Abs. 2, 3 WEG treffenden Aufgaben und Pflichten substantiiert vorgetragen oder sonst zu erkennen. Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Verwaltungsbeirat hat insoweit aber lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion (z.B. Vorbereitung der Eigentümerversammlung, gemeinsame Erstellung der Tagesordnung, Mitarbeit bei der Auswertung von Sanierungsangeboten, Vermittlung bzw. Streitschlichtung zwischen Eigentümern und Verwalter oder innerhalb der Eigentümergemeinschaft) und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter (OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2008 – 15 W 335/07, ZMR 2009, 310). Zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer ist der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt, d.h. erteilt der Verwaltungsbeirat Weisungen gegenüber dem Verwalter, ist dieser nicht verpflichtet, diese Weisungen zu beachten, zu befolgen und zu erfüllen (Staudinger/Bub WEG § 29 Rn. 90, 97; Bärmann/Merle/Becker WEG § 29 Rn. 53; Müller 9. Teil Rn. 311; Drasdo Rn. 181, 183, 245 f.). Enthält die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung, ist der Verwaltungsbeirat nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen (Staudinger/Bub § 29 WEG Rn. 93; Bärmann/Merle/Becker WEG § 29 Rn. 58; Schmid ZWE 2010, 8 f.; BayObLG Beschl. v. 22.6.1995 – 2Z BR 48/95 – WE 1996, 234, 236; a.A. OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2008 – 15 W 335/07, ZMR 2009, 310: Verwaltungsbeirat ist Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter). Gemäß § 29 Abs. 3 WEG sind vom Verwaltungsbeirat vor der Beschlussfassung der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und Kostenanschläge zu prüfen.
Nachdem die Sanierung der Tiefgarage samt Außenfassade im Jahr 2015 abgeschlossen worden ist und in der bestandskräftigen Jahresabrechnung 2015 (Eigentümerversammlung vom 22.09.2016 unter TOP 2) die Kosten für den letzten Teilabschnitt der Sanierung enthalten waren sowie der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2015 Entlastung (Eigentümerversammlung vom 22.09.2016 unter TOP 2) erteilt worden ist, vermag die Kammer Gründe, die im Zusammenhang mit dieser Sanierung gegen die Entlastung der Verwalterin im Wirtschaftsjahr 2016 sprechen, nicht erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte nach erfolgter Genehmigung der für diese Sanierung angefallenen Kosten durch die bestandskräftige Jahresabrechnung 2015 gegen die Entlastung des Verwaltungsbeirats … sprechen. Einen konkreten Vortrag, der eine in diesem Zusammenhang begangene Verletzung der oben dargestellten Pflichten durch den Verwaltungsbeirat … dartut, kann die Kammer nicht erkennen.
Die Klägerseite hat zudem keine Tatsachen vorgetragen, die eine Handlungspflicht der Verwaltung im Jahr 2016 im Hinblick auf die tatsächliche bauliche Umsetzung des Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentü...