Verfahrensgang

AG Kassel (Urteil vom 22.12.2020; Aktenzeichen 800 C 1406/20)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar, der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von … EUR abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis … EUR

 

Tatbestand

I.

Mit der Klage begehrt die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Beklagten die Veräußerung seines Wohneigentums. Der Beklagte ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung, die einen Einheitswert von … EUR hat, der Verkehrswert wird mit … EUR angegeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führt die Klägerin gegen den Beklagten seit mindestens fünf Jahren Rechtsstreitigkeiten wegen der Nichtzahlung von Hausgeldvorauszahlungen, Abrechnungsspitze und Sonderumlagen, die weit überwiegend mit Versäumnisurteilen abgeschlossen wurden. Auch nach der Titulierung erfolgte regelmäßig keine Zahlung durch den Beklagten, ein Teil der Forderungen ist durch Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietansprüche getilgt worden. Der Beklagte ist mehrfach mit Anwaltschreiben abgemahnt worden. In der Versammlung vom 12. März 2020 beschlossen die Eigentümer, die Entziehung des Wohnungseigentums des Beklagten durchzuführen.

Die Klägerin hat zuletzt titulierte Rückstände in Höhe von insgesamt … EUR geltend gemacht.

Das Amtsgericht, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Berufungsbegründung ging fristgemäß am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dem 1.4.2021 per beA ein, konnte aber nicht geöffnet werden, offenbar, da die Dateinamen Umlaute enthielten. Das Fax erreichte das Gericht erst am 6.4.2021 (Bl. 160 dA). Auf den Hinweis, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen, der dem Berufungsklägervertreter am 21.04.2021 zugestellt wurde, hat der Berufungsführer mit Schriftsatz vom 28.4.2021 auf den nach seiner Auffassung nach rechtzeitigen Eingang hingewiesen und hilfsweise Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist begehrt. Der Berufungskläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Entziehung seien nicht gegeben, insbesondere seien mildere Mittel nicht ausgeschöpft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung (Bl. 165 der Akte) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Berufung ist zulässig. Dass die fristgerecht per beA übersandte Berufungsbegründung vom Gericht nicht geöffnet werden konnte, offenbar weil der Dateinamen einen Umlaut enthielt, steht dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit gem. § 130a Abs. 5 ZPO die Speicherung in dem dazu bestimmten System bei Gericht. Dies ist hier rechtzeitig geschehen, auch die Eingangsnachricht (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) ist dem Berufungsklägervertreter übermittelt worden mit dem Übermittlungsstatus „erfolgreich”. Wie der BGH mittlerweile entschieden hat, ergibt sich aus § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, dass ein im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler zur Unwirksamkeit der Einreichung führt. Für die Frage, ob ein Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, sind vielmehr die Regelungen maßgeblich, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130 a II 2 ZPO getroffen hat (BGH NZA 2020, 1199 Rn. 15). In der ERVV findet sich ein Verbot von Dateinamen mit Umlauten nicht, § 2 Abs. 2 ERVV, der sich mit Dateinamen beschäftigt, enthält lediglich die Empfehlung mit dem Dateinamen den Inhalt schlagwortartig zu umschreiben (vgl. dazu OLG Dresden NJW 2021, 2665). Dem ist der Berufungskläger mit der Bezeichnung „Berufungsbegründung” nachgekommen. Auch in den Bekanntmachungen zu § 5 ERVV ist ein derartiges Verbot nicht enthalten, wobei die Norm ohnehin nur Ermächtigungsgrundlage für technische Anforderungen an die Übermittlung ist, wozu der Dateiname – wie sich auch aus der Reglung aus § 2 Abs. 2 ERVV ergibt – nicht gehört, wobei nunmehr technisch die Verwendung von Umlauten bei der Dateibezeichnung wohl ausgeschlossen ist (https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2021/sondernewsletter-1-2021-v-20042021). Auf das Wiedereinsetzungsgesuch kam es daher nicht an (aA BAG NZA 2020, 965).

Die Berufung ist allerdings nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 17 WEG in der ab dem 1.12.2020 geltenden Fassung zu. Im Hinblick auf das materielle Recht ist mangels Übergangsvorschriften das neue Wohnungseigentumsrecht anzuwenden. Wie der Bundesgerichtshof zwischen...

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