Verfahrensgang

AG Darmstadt (Urteil vom 03.08.2010; Aktenzeichen 314 C 215/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 03.08.2010, Az.: 314 C 215/09, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Eigentümer in der WEG.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.2009 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Herstellung einer Sonnenkollektoranlage für die Warmwasserbereitung. Gegen den Beschluss erhoben die Kläger Anfechtungsklage, die beim Amtsgericht Darmstadt unter dem Az.: 314 C 107/09 geführt wurde.

Am 21.10.2009 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, die das weitere Vorgehen der Eigentümer bezüglich der v.g. Anfechtungsklage zum Gegenstand hatte. An der Versammlung nahm der hiesige Prozessbevollmächtigte der Beklagten teil, der die beklagten Eigentümer im Anfechtungsverfahren 314 C 107/09 vertrat. Das Versammlungsprotokoll (Bl. 3 ff. d.A.) enthält unter TOP 1 im 2. Absatz den Vermerk: „Die Wohnungseigentümer sind damit einverstanden, dass Herr und Herr Rechtsanwalt an der Versammlung teilnehmen.” Zumindest die Klägerin zu 1) hatte sich jedoch gegen eine Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgesprochen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nahm in der Versammlung zu den Erfolgsaussichten der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage und zu möglichem Verteidigungsverhalten Stellung. Die beklagten Eigentümer fassten sodann mit 29 zu 28 Stimmen den Beschluss, sich gegen die Anfechtungsklage zu verteidigen, soweit dies den Einwand der falschen Parteibezeichnung und der verspäteten Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses anbelangt. Soweit insoweit keine erfolgreiche Verteidigung möglich sein sollte, sollte der Rechtsstreit nicht weiter fortgeführt werden. Für diesen Fall wurden die in der Eigentümerversammlung vom 20.05.2009 gefassten Beschlüsse aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll vom 21.10.2009, Bl. 3 ff. d.A., verwiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung verstoßen. Gegen den erklärten Willen auch nur einiger Eigentümer sei die Teilnahme außenstehender Dritter unzulässig, soweit es nicht lediglich im eine informatorische Teilnahme gehe. Neben der Klägerin zu 1) hätten auch noch einige andere Eigentümer der Teilnahme widersprochen. Da die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorher – unstreitig – nicht angekündigt worden war, sei den Klägern auch die Möglichkeit genommen worden, ihrerseits einen Anwalt hinzuzuziehen.

Nachdem die Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht Darmstadt zum Az.: 314 C 107/09 – rechtskräftig – obsiegt hatten, haben sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage sei mangels Anfechtungsrechts der Kläger bereits unzulässig gewesen. Das nach § 25 Abs. 5 WEG bestehende Stimmverbot schließe auch das Anfechtungsrecht aus. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vor. Die Beklagten sind der Ansicht, der Rechtsanwalt der in einem Beschlussanfechtungsverfahren verklagten Eigentümer könne an der Eigentümerversammlung teilnehmen, weil die Eigentümerversammlung der richtige Ort für den Gedankenaustausch zwischen Rechtsanwalt und Mandanten sei. Die Anwesenheit könne durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden. Ob die Kläger bei entsprechender Ankündigung einen eigenen Anwalt hinzugezogen hätten, sei unerheblich, da die Eigentümerversammlung keine antizipierte Gerichtsverhandlung sei.

Mit Urteil vom 03.08.2010 (Bl. 101 ff. d.A.), den Beklagten zugestellt am 12.08.2010, hat das Amtsgericht Darmstadt die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, soweit die Kläger beantragt hatten, den Beschluss der WE-Versammlung vom 21.10.2009 insoweit für unwirksam zu erklären, als beschlossen wurde, sich gegen die Anfechtungsklage mit dem Einwand der falschen Parteibezeichnung und der fehlenden Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zu verteidigen. Soweit auch die vorsorgliche Aufhebung des früheren Beschlusses angegriffen wurde, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass das Gesetz eine Einschränkung des Anfechtungsrechts in Fällen des Stimmrechtsausschlusses nicht vorsehe. Die von den Beklagten befürchtete Verdoppelung des Rechtsschutzes könne überdies nur eintreten, wenn die Kläger den Beschluss mit dem Argument angefochten hätten, dass sie im Rechtsstreit 314 C 107/09 Recht hätt...

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