Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß
Orientierungssatz
Auch Mietzinsforderungen aus Wohnraummietverhältnissen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden. Es spielt keine Rolle, ob der eingeklagte Anspruch kraft Gesetzes - wie bei der Mietminderung - oder erst auf Einrede entfällt. Umstände, die zur Minderung führen können, sind erst im Nachverfahren zu berücksichtigen (Anschluß BGH, 1999-03-10, XII ZR 321/97, NJW 1999, 1408).
Fundstellen
Haufe-Index 1735127 |
NJW-RR 2000, 1464 |
NZM 2000, 541 |
WuM 2000, 314 |
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