Leitsatz (amtlich)
Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.
Verfahrensgang
AG Rüdesheim (Urteil vom 25.11.2019; Aktenzeichen 3 C 303/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein vom 25.11.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 2 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 6.000 EUR
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer. Sie streiten um die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Parkplatzes in der Garage der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. Die Beklagte nutzte den streitgegenständlichen Parkplatz in der Vergangenheit, wobei der Umfang der Nutzung streitig blieb. Zudem stellte die Beklagte im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür eine Bank und einen Blumenständer ab.
Das Amtsgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, nach Beweiserhebung über die Intensität der Nutzung des Parkplatzes die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen den Parkplatz öfter als an 73 Tagen des Jahres zu nutzen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass der Anteil der Beklagten am Gemeinschaftseigentum 1/5 betrage und sie daher den Parkplatz auch nur in diesem Umfang nutzen dürfe. Eine Beeinträchtigung des Treppenhauses durch das Abstellen der Gegenstände sah das Amtsgericht nicht als gegeben an.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die Klageabweisung erstrebt. Der Kläger zu 2 – im Folgenden Kläger – will mit seiner Berufung erreichen, dass auch das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt wird. Zudem begehrt er weiter die Verurteilung dahingehend, dass der Beklagten untersagt wird, den Parkplatz „ununterbrochen” zu nutzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers zu 2, der wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, alleine Berufungskläger insoweit ist, hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten, die sich allerdings ebenfalls nur gegen den Kläger zu 2 als Obsiegenden in erster Instanz richtet, zulässig und begründet.
Das amtsgerichtliche Urteil war bereits deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen, weil nach dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht dem Kläger die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche fehlt.
Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1421; Dötsch/ Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 126 ff.). Abwehrrechte aus dem Binnenrecht, die nach altem Rech gem. § 15 Abs. 3 WEG aF dem einzelnen Eigentümer zustanden, stehen nach neuem Recht nur noch dem Verband zu, denn gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG besteht eine Verpflichtung zur Einhaltung des Binnenrechts nur gegenüber dem Verband. Der einzelne Eigentümer ist, dies ist ausdrücklich Ziel der Novellierung insoweit (BT-Drs. 19/18791 S. 47), nicht mehr berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterfallen dieser Änderung, denn der Kläger beruft sich für seine geltend gemachten Ansprüche auf Gebrauchsstörungen der Beklagten bezüglich des Gemeinschaftseigentums, die er nach altem Recht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 1004 BGB; § 15 Abs. 3 WEG aF abwehren konnte.
Dies ist nun nicht mehr der Fall. Bezüglich der Ansprüche auf Einhaltung des Binnenrechtes (§ 15 Abs. 3 WEG aF) ist der Kläger nicht mehr Anspruchsinhaber (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Hinsichtlich des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt es zwar dabei, dass der Kläger als Miteigentümer Anspruchsinhaber ist, es fehlt aber an der Prozessführungsbefugnis, die § 9a Abs. 2 Alt 1 WEG der Gesetzgeber in Abweichung von § 1011 BGB nun nicht mehr dem einzelnen Eigentümer, sondern dem System des neuen WEG-Rechts folgend, dem Verband als dem Träger des Verwaltungsmonopols (Skauradszun ZRP 2020, 34 (35)) des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen hat. Die Frage der Prozessführungsbefugnis ist aber eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung und muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. nur Thoms/Putzo/Hüßtege ZPO § 51 Rn. 23 mwN).
Der Kläger kann den Anspruch in diesem Verfahren auch nicht für den Verband geltend machen....